Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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1 Allgemeiner Teil
11 Ausgangslage der Reform 111 Praktische Bedeutung der GmbH
Als Schöpfung des Gesetzgebers von 1936 hat die GmbH in der Schweiz bis Ende 1991 nicht recht Fuss fassen können: Zu diesem Zeitpunkt gab es knapp 2’800 Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH (in den Vorjahren war ihre Zahl leicht zurückgegangen), während weit über 100’000 Kleinaktiengesellschaften bestanden. Der Gedanke der Dreissigerjahre, für die kleineren und mittleren Unternehmen eine eigene, von der AG abweichende Gesellschaftsform zur Verfügung zu stellen, hatte offensichtlich in der Praxis nicht den erwarteten Nachhall gefunden.
Die Entwicklung änderte schlagartig mit dem Inkrafttreten des revidierten Aktienrechts am 1. Juli 1992: Während die Zahl der Aktiengesellschaften seither stagniert – 1994 und 1995 war sie gar leicht rückläufig –, hat die Zahl der GmbH massiv zugenommen: 1993 – im ersten vollen Jahr unter neuem Aktienrecht – stieg die Zahl der Gesellschaften mit beschränkter Haftung um mehr als einen Drittel von 2’964 auf 4’186 Einheiten. In den Folgejahren setzte sich diese Tendenz fort: Ende 1994 gab es 6’600 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Ende 1995 10’705; Ende 1998 lag der Bestand bereits bei über 31’000 GmbH. Der Zuwachs ist grossenteils eine Folge von Neugründungen, verschiedentlich aber auch der auf Art. 824 ff. OR gestützten liquidationslosen Umwandlung von Aktiengesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Der Grund für die „Neuentdeckung“ der GmbH dürfte in erster Linie in den verschärften Anforderungen des neuen Aktienrechts liegen: in der Anhebung des Minimalkapitals auf 100’000 Franken und in den höheren Anforderungen an Sachkunde und Unabhängigkeit der Revisionsstelle, die beide zu vermehrten Kosten der Geschäftstätigkeit im Kleid einer AG führen. Zur Kenntnis genommen wurde offenbar auch (obschon sich daran durch die Aktienrechtsreform nichts geändert hat), dass für die Geschäftsführer einer GmbH nicht so strenge Domizil- und keine Nationalitätsvorschriften bestehen wie gemäss Art. 708 OR für den Verwaltungsrat der AG. Ferner dürften die in der GmbH weiterhin unbeschränkten Vinkulierungsmöglichkeiten eine Rolle spielen, allenfalls auch die Möglichkeiten von Austritt und Ausschliessung der Gesellschafter. Endlich mag man sich auch da und dort darauf besonnen haben, dass die gesellschaftsrechtlichen Nebenleistungspflichten, wie sie in der GmbH möglich sind, und das Prinzip, dass die Gründungsgesellschafter ohne weiteres Anspruch auf die Geschäftsführung in eigener Person haben, spezielle Bindungsverträge unter den Gesellschaftern erübrigen. Im Vordergrund dürften aber – wie erwähnt – Kostenüberlegungen stehen. Dies ist deshalb nicht unproblematisch, weil nach Ansicht der Arbeitsgruppe GmbH die minimalen Anforderungen des geltenden Rechts an die Höhe des Grundkapitals und die Möglichkeit, auf eine Revisionsstelle zu verzichten, den Gläubigerschutz nicht ausreichend gewährleisten. In einem künftigen Recht der GmbH sollte daher beim Grundkapital und bei der Revisionsstelle eine Änderung im Sinne einer Annäherung an das Aktienrecht erfolgen (vgl. dazu unten Ziff. 225 und 243).
112 Inhaltliche Mängel des geltenden Rechts
Trotz der relativ grossen Flexibilität der Aktiengesellschaft auch nach der Reform von 1991 besteht in der Schweiz nach wie vor ein Bedarf für eine besondere Rechtsform der personenbezogenen Kapitalgesellschaft, welche die folgenden Gestaltungsmerkmale aufweist: