Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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22. Die Revision - auch in der denkbar einfachsten Form einer Abschlussprüfung - ist in der
GmbH nicht obligatorisch (Art. 819 OR).
In der Literatur werden als weitere Nachteile auch das Verbot der Verbriefung des Gesellschaftsanteils in einem beliebigen Wertpapier und die fehlende Eignung der GmbH-Anteile für den börslichen, ausserbörslichen oder nebenbörslichen Handel genannt. Dabei handelt es sich aber nach Auffassung der Arbeitsgruppe GmbH weniger um Nachteile als um systemimmanente Eigenheiten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
113 Redaktionelle Mängel des heutigen Rechts
Nicht zu übersehen ist sodann, dass die Redaktion des heutigen GmbH-Rechtes an verschiedenen Stellen zu wünschen übrig lässt. Im Gegensatz z.B. zu den gesetzlichen Bestimmungen für die Kollektiv- und die Kommanditgesellschaft, die insgesamt leicht lesbar und verständlich sind, sind verschiedene Bestimmungen des GmbH-Rechtes schwer zu verstehen oder in ihrem Sinngehalt sogar irreführend. Einige Beispiele:
1. Nach der Konzeption des Gesetzes haften sämtliche Gesellschafter für alle Verbind-
lichkeiten der Gesellschaft solidarisch nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften, und zwar bis zu der Höhe des eingetragenen Stammkapitals (Art. 802 Abs. 1 OR). In Wirklichkeit ist die Bezeichnung „Haftung wie ein Kollektivgesellschafter“ ein falsches Signal. Die durch Art. 802 OR eingeführte Haftung - so streng sie im Einzelfall sein kann - ist (summenmässig begrenzt) eine Haftung für eine objektive Regelwidrigkeit in der Kapitalaufbringung bzw. Kapitalerhaltung, und nicht eine originäre und unbeschränkte Solidarhaftung wie bei der Kollektivgesellschaft.
2. Das Gesetz lässt die Frage unbeantwortet, ob die Gesellschafter auch für die Nach-
schüsse nach Art. 803 OR solidarisch haften oder nicht.
3. Das Gesetz geht – wie erwähnt – davon aus, es seien sämtliche Gesellschafter zur
gemeinsamen Geschäftsführung berufen (Art. 811 Abs. 1 OR), obwohl dies in der Praxis eher ein Ausnahmefall ist.
4. Keine Antwort findet sich auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem
Geschäftsführer – sei er Dritter oder Gesellschafter – die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden kann (Art. 814 OR; Verweisung auf die Regel der Kollektivgesellschaft, Art. 565 OR).
5. Aus der gesetzlichen Formulierung geht nicht klar hervor, dass wenigstens ein zur
Vertretung befugter Geschäftsführer Wohnsitz in der Schweiz haben muss (Art. 813 Abs. 1 OR).
6. In Art. 810 Abs. 2 und Art. 816 OR wird nur gesagt, dass die Prokuristen und Hand-
lungsbevollmächtigten von der Gesellschafterversammlung gewählt werden. Nicht erwähnt werden dagegen die Direktoren.
7. Aus dem Gesetz geht nicht unmittelbar hervor, dass die Meldung der Auflösung der
Gesellschaft nicht nur bei Konkurs, sondern ganz allgemein bei Auflösung durch richterliches Urteil nicht von den Geschäftsführern vorgenommen wird (Art. 821 OR, vgl. im Gegensatz dazu Art. 737 OR).
8. Verschiedentlich ist die Terminologie uneinheitlich:
− „Gesellschafter“ (z.B. Art. 774, 775 Abs. 1 OR) und „Mitglieder“ (z.B. Art. 784 Abs. 2 OR);