Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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− „Stammeinlage“ (z.B. Art. 774 OR) und „Gesellschaftsanteil“ (Art. 774/789 Abs. 1 OR);
− „Gesellschafterversammlung“ (z.B. Art. 810 OR) und „Gesellschaftsbeschluss“ (z.B. Art. 816 OR);
− „Gegenstand“ (Art. 776 Ziff. 2 OR) anstelle des sonst verwendeten Ausdrucks „Zweck“ (so aber in Art. 772 Abs. 3 OR und allgemein im Aktien- und Genossenschaftsrecht).
114 Unerlässliche Anpassungen an den Stand des Aktienrechts
Verschiedene Bestimmungen, die im GmbH-Recht von 1936 enthalten sind, beziehen sich naturgemäss auf die damalige aktienrechtliche Terminologie oder Regelung. Soweit die besondere Konzeption der GmbH als personalistischer Kapitalgesellschaft nicht eine besondere Ordnung verlangt oder zumindest rechtfertigt, ist eine Anpassung an das revidierte Aktienrecht und die darin zum Ausdruck kommenden heutigen Auffassungen vorzunehmen.
12 Vorgehen der Arbeitsgruppe GmbH
Die Arbeitsgruppe GmbH berücksichtigte bei der Erarbeitung ihrer Vorschläge nicht nur die Literatur zum GmbH-Recht und ausländische Entwicklungen, sondern hörte auch vier im Bereich der GmbH besonders erfahrene Juristen an. Diese unterbreiteten eine Fülle von Anregungen, die weiterverfolgt wurden. Es handelte sich – in alphabetischer Reihenfolge – um die folgenden Herren:
− PD Dr. Lukas Handschin, Rechtsanwalt in Zürich;
− Dr. Moritz Ottiker, Treuhänder in Zürich;
− Dr. h.c. Karl Rebsamen, ehemaliger Vorsteher des Handelsregisteramts des Kantons
Basel-Stadt;
− Dr. Herbert Wohlmann, Leiter Rechtsdienst Clariant International AG, Muttenz.
Für die Erarbeitung des Kapitels über die Europakompatibilität des Vorentwurfs wurde ferner Rechtsanwalt Dirk Trüten vom Europa Institut Zürich beigezogen.
13 Rechtsvergleichung 131 Entwicklung des Rechts der GmbH in Deutschland 131.1 Revision des GmbH-Rechtes namentlich im Jahre 1980
Das deutsche GmbH-Gesetz von 1892 hat sich während langer Zeit als stabil erwiesen. Eine erste grössere Reform erfolgte 1980. Damals wurden das Mindeststammkapital von DM 20’000 auf DM 50’000, die Mindesteinlage von DM 5’000 auf DM 25’000 erhöht, der Sachgründungsbericht eingeführt, die Einpersonengründung erlaubt sowie von der Geschäftsführung bestimmte vorbestrafte Personen gesetzlich ausgeschlossen. Die Gesetzesnovelle von 1980 weitete sodann den Informationsanspruch der Gesellschafter aus und führte die GmbH-Fusion und die Umwandlung vom Einzelkaufmann in die GmbH ein. Bei dieser Gesetzesüberarbeitung wurden auch verschiedene Punkte der damals schon gefestigten Rechtsprechung in das Gesetz übergeführt, so die Haftung der Gesellschafter für den Fehlbetrag bei einer überbewerteten Sacheinlage in Geld (sog. Differenzhaftung) sowie die Regeln über (eigenkapitalersetzende) Gesellschafterdarlehen. Weitere Änderungen am