Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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1. Juristische Person;
2. von den wechselnden Anteilsinhabern unabhängige Firma;
3. beschränktes Risiko der Beteiligten;
4. einfache Struktur, grundsätzlich ohne ein dazwischengeschaltetes, formalisiertes
Beratungs- und Beschlussorgan (also ohne Verwaltungsrat);
5. Möglichkeit der direkten statutarischen Verankerung von Nachschusspflichten,
Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverboten, Vorkaufs- und Verkaufsrechten der Anteilsinhaber;
6. Möglichkeit eines Austritts aus der Gesellschaft sowie einer Klage auf Ausschliessung
eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen.
Die AG entspricht diesen Anforderungen nur teilweise und nur in Verbindung mit schuldvertraglichen Vereinbarungen. Die GmbH des Schweizer Modells von 1936 vermag ihrerseits den beschriebenen Anforderungen nur bis zu einem gewissen Grade zu genügen. Die Regelung von 1936 enthält helvetische „Eigenheiten“, die keineswegs wesensnotwendig sind und sich insgesamt eher als Belastung erwiesen haben. Sie sind teilweise aus dem in den zwanziger und dreissiger Jahren noch überaus regen Misstrauen gegenüber der damals neuen Gesellschaftsform der GmbH und teils aus einem Bedürfnis nach Profilierung gegenüber dem deutschen Vorbild heraus erklärbar.
Obwohl die Meinungen im einzelnen auseinandergehen, wird doch mehrheitlich auf folgende Nachteile der heutigen, aus dem Jahre 1936 stammenden Regelung der GmbH hingewiesen:
1. Die GmbH kann – jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes – nicht für nichtwirt-
schaftliche Zwecke vorgesehen werden (Art. 772 Abs. 3 OR; im Gegensatz zur Regelung der AG [Art. 620 Abs. 3 OR] sowie zur deutschen GmbH).
2. Die Einpersonen-GmbH ist – wie freilich auch die Einpersonen-Aktiengesellschaft –
vom geltenden Recht nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Gründung durch eine einzige Person ist jedenfalls unmöglich (Art. 775 OR).
3. Das Mindestkapital von 20’000 Franken (Art. 773 OR) ist so gering, dass schon in
kleinen Verhältnissen die im ersten Geschäftsjahr auflaufenden Kosten regelmässig zum hälftigen Kapitalverlust oder zur technischen Überschuldung führen werden.
4. Das Stammkapital ist auf höchstens 2 Mio Franken begrenzt (Art. 773 OR), was die
Entwicklungsmöglichkeiten eines Unternehmens in der Rechtsform der GmbH von vornherein beschränkt.
5. Strenger noch als nach deutschem GmbH-Recht haftet jeder Gesellschafter persönlich
und solidarisch bis zur Höhe des gesamten Stammkapitals (also allenfalls weit über seine eigene Stammeinlage hinaus) wie ein Kollektivgesellschafter für die Liberierung des ganzen Gesellschaftskapitals und im Falle von nachträglichen unzulässigen Kapitalentnahmen (Art. 802 OR).
6. Jeder austretende Gesellschafter haftet in diesem Rahmen noch während fünf Jahren
nach seinem Austritt für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Art. 802 i.V.m. Art. 591 OR).
7. Die Kapitalerhöhung in der GmbH bedarf der Einstimmigkeit aller Gesellschafter (Art.
786 i.V.m. Art. 779 Abs. 1 OR); auch die Statuten können von diesem Erfordernis nicht entbinden.