Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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8. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung zur Bilanzbereinigung (deklaratorische Kapital-
herabsetzung) analog zu Art. 735 OR im Aktienrecht ist für die GmbH nicht vorgesehen.
9. Es fehlt eine Regelung der Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (bzw. ihrer
Umqualifikation in Eigenkapital) in einer knapp kapitalisierten GmbH (vgl. § 32a deutsches GmbHG, „Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen“).
10. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist schwerfällig. Für die Abtretung ist die
öffentliche Beurkundung vorgeschrieben (Art. 791 Abs. 4 OR), und es ist allenfalls eine Statutenänderung erforderlich, weil der Betrag der Stammeinlage jedes Gesellschafters unteilbar ist und in den Statuten verzeichnet sein muss (Art. 776 Ziff. 3 OR). Hiefür bedarf es wiederum eines öffentlich beurkundeten Beschlusses der Gesellschafterversammlung (Art. 784 Abs. 1 OR), welchem drei Viertel sämtlicher Gesellschafter, die zugleich mindestens drei Viertel des gesamten Stammkapitals vertreten, zustimmen müssen (Art. 784 Abs. 2 und 791 Abs. 2 OR).
11. Zu Beginn jedes Kalenderjahres ist dem Handelsregisteramt eine von allen Geschäfts-
führern unterzeichnete Liste der Namen der Gesellschafter, ihrer Stammeinlagen und der darauf erfolgten Leistungen einzureichen (Art. 790 Abs. 2 OR).
12. Die Herabsetzung des Stammkapitals wird dadurch erschwert, dass die Stammanteile
durch 1’000 Franken teilbar sein müssen (Art. 774 Abs. 1 OR).
13. Der Konkurs eines einzelnen Gesellschafters kann die Auflösung der GmbH nach sich
ziehen (Art. 793 OR).
14. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht der nicht geschäftsführenden Gesellschafter (Art.
819 OR), die auf Informationen besonders angewiesen sind, ist unbefriedigend.
15. Statutenänderungen sind stark erschwert, indem dafür die Zustimmung einer Mehrheit
von drei Vierteln sämtlicher Gesellschafter, die mindestens drei Viertel des gesamten Stammkapitals vertreten, erforderlich ist (Art. 784 Abs. 2 OR).
16. Die Verbindlichkeit der 1991 revidierten aktienrechtlichen Vorschriften über die
Rechnungslegung für die GmbH (Verweisung in Art. 805 OR auf „die für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen über die Bilanz“) ist in der Doktrin umstritten, und ganz allgemein steht das Verhältnis des Rechts der GmbH zum revidierten Aktienrecht nicht eindeutig fest.
17. Die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung obliegt der „Geschäfts-
führung“ (Art. 809 OR), ohne dass klar wäre, wie es zu halten ist, wenn zwei oder mehrere Geschäftsführer unter sich uneinig sind.
18. Die Abgrenzung der Befugnisse zwischen den Geschäftsführern und der Gesellschaf-
terversammlung ist nicht klargestellt (Art. 810 OR).
19. Mangels anderer Statutenbestimmung sollen alle Gesellschafter stets nur gemeinsam
zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sein (Art. 811 OR).
20. Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH unterliegt von Gesetzes wegen per-
sönlich der Konkursbetreibung, obwohl er nicht in eigenem Namen und für eigene Rechnung als Wirtschaftssubjekt tätig ist (Art. 39 Ziff. 5 SchKG).
21. Das gesetzliche Konkurrenzverbot der geschäftsführenden Gesellschafter kann nach-
träglich nur bei Einstimmigkeit aller Gesellschafter aufgehoben werden (Art. 818 OR).