Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 83 Seiten
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421.2 Stellungnahme des Bundesrates und Behandlung im Parlament
Der Bundesrat beantragte die Umwandlung der Motion in ein Postulat. Das Anliegen müsse zuerst gründlich geprüft werden. Die in Deutschland in der Praxis entwickelte Organisationsform der „GmbH & Co. KG“ sei nicht unproblematisch und werde in Lehre und Rechtsprechung kritisiert; unter allen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten geniesse sie die schlechteste Reputation, da sie oft mit der Möglichkeit der Schädigung der Gläubiger in Verbindung gebracht werde. Zudem sei die Ausgestaltung dieser Organisationsform recht kompliziert, indem bei der typischen GmbH & Co. KG nur eine einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin – nämlich eine GmbH – vorhanden sei, deren ausschliesslicher Zweck in der Einnahme der Komplementärstellung in der mit ihr verbundenen Kommanditgesellschaft bestehe. Die Kombination der beiden Gesellschaftsformen „Kommanditgesellschaft“ und „GmbH“ in diesem Verbundsystem führe zu vielfältigen rechtlichen Problemen, weshalb sich hohe Anforderungen an die vertragliche Gestaltung ergäben. Es sei fraglich, ob diese Gestaltungsmöglichkeit wirklich eine zweckmässige Organisationsform für die KMU darstelle. Den Hauptvorteil der GmbH & Co. KG könne man u.a. in der Verbindung der beschränkten Haftung mit der steuerrechtlichen Behandlung als Personengesellschaft (Vermeidung der steuerlichen Doppelbelastung) erblicken. Wegen der Kritik an der GmbH & Co. KG in Deutschland und der grossen Komplexität dieser Gestaltungsmöglichkeit seien Vor- und Nachteile im Vergleich mit anderen Lösungsansätzen – etwa der Alternative einer Personengesellschaft mit ausschliesslich beschränkt haftenden natürlichen Personen – vertieft zu prüfen. Diese würde aber eine deutliche Abkehr vom bisher geltenden System des Schweizer Gesellschaftsrechts bedeuten.
Der Nationalrat hat am 9. Oktober 1998 beschlossen, die Motion in Form eines Postulates zu überweisen.
422 Rechtliche Kennzeichen der „GmbH & Co. KG“ 422.1 Anerkennung der Kombination einer Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als einziger Komplementärin
In Deutschland hat sich die GmbH & Co. KG seit 1912 in der Praxis allmählich herausgebildet; sie erlangte mit dem Entscheid des Reichsgerichtes unter der Weimarer Republik vom 4. Juli 1922 (RGZ 105, 101 ff.) allgemeine handelsrechtliche Anerkennung. Der deutsche Bundesgerichtshof schloss sich nach dem Zweiten Weltkrieg dieser Rechtsprechung an (BGHZ 45, 207).
Dabei wurden durchaus auch Bedenken gegen die GmbH & Co. KG erhoben; die genannten höchstrichterlichen Urteile betrachteten diese Einwände indessen als nicht stichhaltig. Ein erster Kritikpunkt leitete sich direkt aus der ungewöhnlichen Gestaltungsform ab: In dem als GmbH & Co. KG organisierten Unternehmen ist der Rechtsträger des unternehmerischen Vermögens nicht etwa eine GmbH – wie der Name vermuten liesse – , sondern eine Kommanditgesellschaft. Den beschränkt haftenden Gesellschaftern („Kommanditisten“) wird als einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter („Komplementär“) eine juristische Person, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung beigesellt. Im deutschen Recht fehlte dabei zu jener Zeit (und fehlt auch heute) eine Sonderbestimmung, die derjenigen unseres 1936 ins Obligationenrecht eingefügten Art. 594 Abs. 2 OR entspräche, wonach unbeschränkt haftende Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft nur natürliche Personen sein können. Im Ergebnis lehnten es die deutschen Gerichte über Jahrzehnte hinweg ab, diese das schweizerische Handelsrecht seit 1936 beherrschende Sonderregel des Art. 594 Abs. 2 OR auf dem Interpretationsweg in die Bestimmungen des deutschen Han-