Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 12 Seiten

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erachtet (Art. 807 VE). Für kleinere Gesellschaften mit nicht mehr als drei Gesellschaftern könne sich diese Schwelle als unpraktikabel erweisen. Es sollte daher eine Höchstgrenze von mindestens 25 % vorgesehen werden (ZH [35 %], FDP [30 %], STV, VEB, VEBIT, VPA [50 %]; Clima [25 %. bzw. 33 %]). Auch die Frist zur Veräusserung der Stammanteile durch die Gesellschaft sei zu knapp bemessen. Zwei Stellungnahmen begrüssen die neue Bestimmung (BL, HRA-AG). Einzelne Stellungnahmen lehnen die vorgeschlagene Regelung für Einpersonengesellschaften ab (BS, TG und KonfSteuer).

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Die Lockerung der Mehrheitserfordernisse wird grundsätzlich begrüsst (Art. 810b und c VE). Anlass zu Kritik gibt aber der ungenaue Verweis auf die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend die Modalitäten der Generalversammlung, da sich daraus Unklarheiten ergäben (ZH, HRA-ZH, VISCOM).

Der Vorentwurf weist den drei Organen der GmbH (Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung, Revisionsstelle) in Anlehnung an die Regelung im Aktienrecht gewisse unverzichtbare und unübertragbare Aufgaben zu. Diese Kompetenzzuteilung wird mehrheitlich positiv aufgenommen (BL, HRA-AG, LPS, CentrePatr, VSA).

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Bei einer Mehrzahl von Geschäftsführern ist nach dem Vorentwurf ein Vorsitzender zu ernennen, dem gewisse Pflichten auferlegt werden (Art. 812 VE). Diese Regelung wird gutgeheissen (BL mit Ergänzungen, SNV, UniVD, HRA-AG). Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer vertreten jedoch die Ansicht, dass eine entsprechende Funktion bei der GmbH nicht erforderlich sei (LPS, CentrePatr). Die Gesellschafter wären häufig in gleichem Masse mit der Geschäftsführung betraut, weshalb keiner den Vorsitz übernehmen würde (BS). Ferner wird eine detailliertere Regelung der Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft gewünscht (JU, HRA-BE, HRA-ZH, SBauernV, SNV, THK, VPA).

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Gemäss dem Vorentwurf obliegt es den Geschäftsführern, die Regeln für die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle festzulegen (Art. 812a VE). Des Weiteren wird vorgesehen, dass die Offenlegung der Jahresrechnung nach denselben Regeln folgen soll wie bei der Aktiengesellschaft (Art. 805 VE). Die Übernahme der Vorschriften des Aktienrechts wird teilweise begrüsst, da damit den Gesellschaftern und den Geschäftsführern klare Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung gestellt würden (AG, AR, HRA-AG, LPS, CentrePatr). Demgegenüber wird die Annäherung an das Aktienrecht in verschiedenen Stellungnahmen kritisiert, da zuwenig auf die Besonderheiten der GmbH und auf die Tatsache, dass es sich meist um kleinere Unternehmen handelt, Rücksicht genommen werde. Es sollten spezifische, von der Gesellschaftsform unabhängige, aber auf die Grösse des Unternehmens abgestimmte Vorschriften erlassen werden (Clima). Kleine und mittlere Unternehmen dürften nicht dazu verpflichtet werden, eine derart ausführliche Jahresrechnung zu erstellen (GR). Die mit