Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 12 Seiten
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äussern (AG, BS, JU, SZ, CVP, LPS, CentrePatr, SGV, SHIV, SNV, VSA, HRA-AG, KMU, UniVD, VISCOM). Einzig BL und der SGB wenden ein, die GmbH diene als Gesellschaftsform für kleinere Unternehmen, weshalb das Stammkapital den Höchstbetrag von zwei Millionen Franken nicht übersteigen sollte.
Der Vorschlag zur Erhöhung des minimalen Stammkapitals von CHF 20'000.- auf CHF 40'000.- wird unterschiedlich aufgenommen (Art. 773 VE). Ein Teil der Stellungnahmen befürwortet die Erhöhung mit dem Hinweis, dass eine verbesserte Kapitalisierung den finanziellen Schutz der Gläubiger stärke und die Kreditwürdigkeit sowie das Ansehen der GmbH hebe (AR, BS, LU, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, HRA-AG, HRA-BE, CVP, LPS, CentrePatr, KonfSteuer, VSA). In einer einzelnen Vernehmlassung wird sogar gefordert, das Mindestkapital sollte auch für die Aktiengesellschaft zusätzlich erhöht werden (TI). Andere Vernehmlassungsteilnehmer befürchten demgegenüber, dass die Erhöhung des Mindeststammkapitals auf CHF 40'000.- in Verbindung mit der Pflicht, dieses voll zu liberieren, junge Unternehmer daran hindern könnte, die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu wählen, die es ihnen ermöglichen würde, ihre persönliche Haftung zu beschränken (AG, JU, KMU, DemoJurist, SAV, SGV, STV, VEB, VEBIT, Clima). Die Neuregelung zwinge die Gesellschafter genau besehen dazu, bei der Gründung einer GmbH einen viermal so hohen Betrag einzusetzen wie bisher. Der Unterschied zur Aktiengesellschaft belaufe sich demnach lediglich noch auf CHF 10'000.-. Die Vorzüge der GmbH im Vergleich zur Aktiengesellschaft würden dadurch erheblich verringert (BE, BL, GE, SBankV, SHIV, UniVD,VISCOM).
Demgegenüber wird die Pflicht zur vollen Liberierung des Stammkapitals grundsätzlich nicht beanstandet (Art. 774 Abs. 4 VE). Im Hinblick auf den Wegfall der subsidiären solidarischen Haftung der Gesellschafter für die Liberierung wird sie sogar als Ausgleich begrüsst (AG, TG, ZG, HRA-AG, UniVD, FRSP, KonfSteuer, SGV, SHIV, VSA). In Verbindung mit der Erhöhung des minimalen Stammkapitals wird die Pflicht zu vollen Liberierung jedoch aus denselben Gründen kritisiert wie die Erhöhung des Mindeststammkapitals als solche. Dabei werden verschiedene Alternativen zur Diskussion gestellt (BE, BL, FR, UR, VD, SAV, SBankV, HRA-BE, VISCOM): Es wird vorgeschlagen, das bisherige Mindeststammkapital von CHF 20'000.- beizubehalten, dafür aber die Pflicht zur vollen Liberierung einzuführen (DemoJurist, SGV, SHIV, STV, VEB, VEBIT, FRSP, KMU, UniVD, Clima). Von anderer Seite wird postuliert, das Mindeststammkapital auf CHF 40'000.- oder CHF 50'000.- zu erhöhen, wobei zumindest 50 % liberiert werden sollen, wie dies teilweise dem Modell des Aktienrechts entspricht (BS, GE, TI, CentrePatr, SNV, CVP, LPS, SWISCO).
Die Reduktion des Mindestnennwerts der Stammanteile von CHF 1000.- auf CHF 100.- wird begrüsst (Art. 774 Abs. 1 VE; AG, BL, BS, JU, CentrePatr, CVP, LPS, HRA-AG, KMU, Clima; contra: BE). Einzelne Stellungnahmen befürworten sogar eine Herabsetzung auf CHF 10.- oder CHF 1.- (insbesondere SHIV, STV, VEB, VEBIT, VPA). Als Fortschritt gewürdigt wird auch, dass die Gesellschafter im Unterschied zum alten Recht mehrere Stammanteile besitzen können (Art. 774 Abs. 2 VE; AG, BL, BS, CentrePatr, VSA, LPS, Clima, HRA-AG, KMU, UniVD; contra: BE); dies schaffe eine gewisse Flexibilität für Änderungen im Kreis der Gesellschafter.