Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 12 Seiten
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öffentlichen Urkunde beibehalten werden soll (Art. 791 VE; pro: SO), obwohl der erste Expertenentwurf aus dem Jahre 1996 dies nicht mehr vorsah (BL;
2. Die Zession in Form der einfachen FR; GE; TI; DemoJurist; KMU; VISCOM)
Schriftlichkeit erscheine ausreichend (Art. 164 ff. OR; AG, VS, HRA-AG, HRA-BE; STV, VEB, VEBIT Clima, SWISCO). Zugestimmt wird weiter auch der Regelung der Vinkulierung (Art. 791, Abs. 2 bis 5: VE; CVP, FDP, LPS, CentrePatr, HRA-AG, Clima; contra: SVP; UniVD [Text unklar]).
1.3.4. Bezugsrecht
Für das Bezugsrecht der Gesellschafter übernimmt der Vorentwurf (Art. 787) die Grundzüge der Regelung des Aktienrechts (Art. 652b OR). Dies wird allgemein begrüsst, soweit in den Stellungnahmen darauf eingegangen wird (ZH [teilweise, Text ungenau], SNV, HRA-AG, UniVD; contra: VISCOM).
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Der Regelung statutarischer Nachschuss- und Nebenleistungspflichten (Art. 777 und 803 - 803d VE) werden verschiedene Einwände entgegengehalten. Es wird auf das Problem der steuerlichen Qualifizierung von Nachschüssen hingeweisen und eine Klärung durch den Gesetzgeber gewünscht (BE, BL, BS, TG, KonfSteuer). Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer erachten Nachschusspflichten als in der Praxis nur wenig bedeutend und regen z.T. an zu prüfen, ob auf die entsprechende Regelung zu verzichten ist (NE, HRA-ZH). Es wird weiter vertreten, Nachschuss- und Nebenleistungspflichten könnten auch vertraglich vorgesehen werden; deshalb sollten die diesbezüglichen Bestimmungen gestrichen werden (STV, VEB, VEBIT). Andere Teilnehmer an der Vernehmlassung begrüssen die vorgeschlagene Ordnung (SO [Text ungenau], SNV [teilweise]; HRA-AG, UniVD).
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Der Vorentwurf hat auf die Einführung der Sonderprüfung verzichtet. In verschiedenen Stellungnahmen wird der Wunsch geäussert, dieses Institut des Aktienrechts auch in der GmbH vorzusehen (LU, ZH).
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Die Neuregelung des Austritts und der Ausschliessung (Art. 822 ff. VE) wird teilweise positiv aufgenommen (HRA-AG, FDP; mit Ergänzungen: SAV, SNV, UniVD). Für kleinere Unternehmen in der Form einer GmbH erscheine es angebracht, eine gesetzliche Ordnung des Austritts von Gesellschaftern zu schaffen, die austretende Gesellschafter vor Benachteiligungen schützt. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer ziehen eine Auflösung aus wichtigen Gründen vor (STV, VEB, VEBIT).
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Bei der Regelung des Erwerbs eigener Stammanteile wird die vom Vorentwurf vorgesehene Höchstgrenze von 10 % bzw. 20 % des Stammkapitals von vielen Vernehmlassungsteilnehmern als zu niedrig
2 Vgl. dazu PETER FORSTMOSER, PETER BÖCKLI, JEAN-MARC RAPP, Reform des GmbH-Rechts, Zürich 1997; diese Publikation ist ebenfalls auf Französisch erschienen unter dem Titel: Révision du droit de la Sàrl, CEDIDAC Lausanne, 1997.