Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 12 Seiten

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Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer stellen die Erhöhung des Mindestkapitals auf CHF 40'000.- in Frage (vgl. unten Ziffer 1.3.2.). Kritisiert wird auch die zu dieser Erhöhung hinzukommende Pflicht zur vollen Liberierung, wobei sich viele Stellungnahmen für eine Zwischenlösung einsetzen (vgl. unten Ziffer 1.3.2.). Das Festhalten an der öffentlichen Beurkundung der Abtretung von Stammanteilen ist ebenfalls Gegenstand breiter Kritik (vgl. unten Ziffer 1.3.3.).

In den Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten der Revisionsvorlage wird verlangt, es sei ein besonderes Augenmerk auf die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen zu richten.

Die Harmonisierung des Rechts der GmbH mit den massgebenden Bestimmungen der Europäischen Union wird von der Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst, soweit sie sich zu dieser Frage äussern (JU, SH, UR, ZH, KonfSteuer, UniVD, SWISCO, VSA).

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In einigen Stellungnahmen wird der Detaillierungsgrad und die Regelungsdichte des neuen Rechts kritisiert. Da die Form der GmbH vornehmlich von kleinen und mittleren Unternehmen gewählt wird, müsse der Aufbau und die Formulierung der für sie massgebenden Vorschriften einfach bleiben (BS, GR, FDP, SBankV, SWISCO, VISCOM). Es sei deshalb angebracht, auf Gesetzesstufe nur die wichtigsten Punkte zu regeln, die Beantwortung von Detailfragen dagegen den Gesellschaftern zu überlassen.

Die Anpassung des Rechts der GmbH an das Aktienrecht wird in verschiedener Hinsicht kritisiert (vor allem BE, GR, TI, HRA-BE, FDP, DemoJurist, STV, VEB, VEBIT, SWISCO, SVFB, VISCOM; pro: AG, SH, HRA-AG, ZH [teilweise]). Es wird befürchtet, die GmbH werde in eine "kleine Aktiengesellschaft" umgewandelt (BS, CentrePatr, SVP). Die Kritik gilt insbesondere der Übernahme von Erfordernissen des revidierten Aktienrechts und den damit verbundenen Kosten. Verschiedentlich wird befürchtet, dass eine nicht unbeachtliche Zahl von GmbH nach der Gesetzesrevision verschwinden würde, da sie nicht über die notwendigen Mittel für die Anpassung an das neue Recht verfügten und die Rechtsform der GmbH gerade gewählt hätten, um die Belastungen administrativer und finanzieller Natur der Aktiengesellschaft zu vermeiden (KMU). Nach zahlreichen Stellungnahmen soll die GmbH eine Gesellschaftsform für kleine und mittlere Unternehmen bleiben, die eine Zwischenstellung einnimmt zwischen der Aktiengesellschaft mit einer komplexeren Struktur und der Einzelfirma ohne Haftungsbeschränkung (BE, BL, TI, HRA-BE, KMU, SVP, CentrePatr, Clima, SAV, SBankV, SBauernV, SGV, SHIV, SNV, STV, SVFB, VISCOM, VPA; contra SGB). Um kleinere Gesellschaften von administrativen Pflichten zu befreien, seien unterschiedliche Vorschriften für kleine und grosse GmbH zu schaffen.

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Der Wegfall der bisherigen oberen Begrenzung des Stammkapitals auf zwei Millionen Franken (Art. 773 OR) wird - mit zwei Ausnahmen - von allen Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst, soweit sie sich zu dieser Frage