Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 12 Seiten

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der Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmung verbundenen Kosten stünden in einem Missverhältnis zum Nutzen, der daraus für die Gesellschaft erwachsen würde. Ferner wird eine weitergehende Abstimmung mit den Regeln des Vorentwurfes zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und die Revision (VE RRG) gewünscht (AG, BL, BS, SZ, TG, KonfSteuer, VSA).

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Anders als das geltende Recht sieht der Vorentwurf die Einsetzung einer Revisionsstelle zwingend vor (Art. 819 VE). Einige Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen dieses Obligatorium mit Blick auf eine Verbesserung der Kreditwürdigkeit der GmbH und im Interesse des Schutzes der Gläubiger. Die positiven Auswirkungen der Pflicht zur Revision dürfen nicht unterschätzt werden (AR, BS, ZH, HRA-AG, HRA-ZH, FDP, KonfSteuer, SBankV, SGB, VEB, VEBIT, VSA). In anderen Stellungnahmen wird die vorgeschlagene Regelung demgegenüber als zu radikal bezeichnet (DemoJurist, SAV, SVFB; VISCOM); in Anlehnung an den Vorentwurf für die Revision des Rechnungslegungsrechts sei eine differenzierte Lösung zu wählen, die auf die unterschiedliche Grösse der Unternehmen Rücksicht nehme (BE, SZ, TI, UR, VS, HRA-BE, UniVD, CVP, SVP, SGV, SHIV, THK). Gegen die Einführung einer obligatorischen Revisionsstelle sprächen auch die damit verbunden Kosten, so insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (AG, BL, KMU, LPS, CentrePatr, Clima, SNV, STV).

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Die Ermöglichung der Gründung von Einpersonengesellschaften (Art. 775 VE) findet eine breite Zustimmung. Es wird aber vereinzelt auf die Nachteile einer doppelten steuerlichen Belastung als Gesellschaft und als Privatperson hingewiesen (TG, KonfSteuer).

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Die Übergangsfrist von zwei Jahren für die Anpassung der Statuten an das neue Recht (Art. 2 ÜB VE; wobei für die Höhe des Stammkapitals eine Ausnahme vorgesehen wurde, s. Art. 3 ÜB VE) wird von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmern als zu kurz bemessen bezeichnet (contra: BL), so insbesondere betreffend die Liberierungspflicht und das Obligatorium einer Revisionsstelle (LU, SO, FDP, CentrePatr, STV, VEB, VEBIT, VPA). Demgegenüber wird die Regelung zur Beseitigung allfälliger Partizipationsscheine (Art. 4 ÜB VE) nur vereinzelt kritisiert (GE, UniVD, SVP).

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Die mit der Revision des Rechts der GmbH verbundenen Anpassungen für andere Rechtsformen (Aktiengesellschaft, Genossenschaft) werden sehr positiv aufgenommen, so besonders die Zulassung der Gründung von Einpersonenaktiengesellschaften (Art. 625 VE; BL, LU, OW, VS, ZG, FDP, LPS, CentrePatr, KMU, THK, SNV, Clima; contra: NE, KonfSteuer; UniVD [teilweise]). Gegenstand von Einwänden sind die Pflichten zum Hinweis auf das Bestehen einer Einpersonenaktiengesellschaft im Handelsregister und zur Bekanntgabe des Namens des einzigen Aktionärs, da dies dem