Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1999/10: Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) · 12 Seiten
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"anonymen" Charakter der Aktiengesellschaft widerspreche (BL, BS, SG, ZH, HRA-BE, HRA-ZH, FDP, SHIV, STV, THK, VPA; contra: OW, ZG, UniVD).
Begrüsst wird die Streichung des Nationalitätserfordernisses für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates (Art. 708 OR; BL, LU, OW, ZG, FDP, SACC; contra, [teilweise]: CentrePatr, LPS).
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In einzelnen Stellungnahmen wird gewünscht, die Einführung einer sogenannten "privaten Aktiengesellschaft" (SBankV, SHIV; contra: FR, SO, DemoJurist), einer "Personengesellschaft mit beschränkter Haftung" (UniVD, Clima) sowie der "GmbH & Co KG" (NE, CVP, Clima; contra SO) sei im Hinblick auf die Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen vertieft zu prüfen. Von anderer Seite wird angeregt, mit der im deutschen Recht gegebenen "Partnerschaftsgesellschaft" eine Rechtsform für die Angehörigen der freien Berufe zu schaffen (KMU).
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Der Vorentwurf sieht vor, dass eine Firma (d.h. der "Name" einer Gesellschaft) während drei Monaten vor der Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister reserviert werden kann (Art. 934 Abs. 3 VE). Diese Neuerung wird im Allgemeinen begrüsst. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer regen allerdings an, das vorgesehene Verfahren zu überprüfen (BL, LU, VD; UniVD, SHIV; contra: AG, NE, STV, VEB, VEBIT) und die entsprechende Aufgabe dem Eidg. Amt für das Handelsregister zu übertragen (ZG, ZH, HRA-AG, HRA-ZH).
Das geltende Recht verlangt bei der GmbH zwingend die Angabe der Rechtsform in der Firma (Art. 949 Abs. 2 OR). Der Vorentwurf dehnt dieses Erfordernis auf die Aktiengesellschaft und die Genossenschaft aus (Art. 950 Abs. 2 VE). Einige Teilnehmer an der Vernehmlassung äussern sich dazu kritisch, da dadurch viele Gesellschaften, gezwungen würden, ihre bekannte Firma zu ändern (BS, FDP, LPS, CentrePatr, SHIV [teilweise], SNV; pro: BL, SO, HRA-AG).