Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/18: Verwendung von 800 Tonnen Gold der Nationalbank · 87 Seiten

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Verwendung von Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank Vernehmlassungsbericht

6.02 SLFV Der SLFV erachtet die Aufteilung zwischen Bund und Kantonen im Verhältnis 1/3 zu

2/3 als zweckmässig.

6.06 ADF La répartition 1/3 – 2/3 entre la Confédération et les cantons nous paraît normale. La ré-

partition entre les cantons devrait tenir compte non seulement du nombre d’âmes de la population, mais aussi de leur richesse économique et de la fiscalité qu’ils appliquent à leur contribuables.

8.03 LCH Wir befürworten den Verteilschlüssel, wie er bei den ordentlichen

Gewinnausschüttungen der SNB zur Anwendung gelangt (1/3 Bund; 2/3 Kantone).

8.04 FET La notion de "bénéfice" de la BNS et le "mécanisme de redistribution" de celui-ci en-

tre les cantons et la Confédération ne sont pas correctes dans le présent cas. Les bases légales appliquées pour les exercices annuels de la BNS ne devraient pas être suivi dans un tel cas d'exception. Nous n'approuvons pas une telle démarche qui constituerait une solution de facilité.

9.05 SHV Unter der Voraussetzung, dass die angewandte Forschung im Bereich der

Bildungsinitiative gefördert werden soll, müsste die Aufteilung in Abänderung des geltenden Gewinnverteilschlüssels erfolgen und die Mittel je zur Hälfte an Bund und Kantone verteilt werden.

9.21 VSIG Die Verteilung ist unseres Erachtens nach dem geltenden Schlüssel für die SNB-Gewinne

vorzunehmen (1/3 für den Bund, 2/3 für die Kantone).

9.24 CSAJ Nous ne désirons aucune entrée en matière de réduction des dettes de l’état par le biais de

la vente de l’or. Si d’aventure cette option venait tout de même à être choisie, nous souhai-

tons alors que l’entier de la somme attribuée à la réduction des dettes soit attribuée à la réduction des dettes de la Confédération.

Frage: Sollen die Kantone zum Schuldenabbau aufgefordert werden? Wenn ja, wie verbindlich sollte die Auflage zur Schuldenrückzahlung ausgestaltet werden und wie sieht die Durchsetzung aus?

Tabelle 13: Aufforderung an die Kantone zum Schuldenabbau

V-Nr. Abkürzung Anträge

1.04 UR UR lehnt Aufforderungen an die Kantone zum Schuldenabbau als unnötige Eingriffe in

die kantonale Finanzhoheit ab.

1.05 SZ Bund und Kantone sollen sich durch eine Vereinbarung darauf verständigen, die Mittel

für den Schuldenabbau einzusetzen.

1.06 OW Es liegt in der alleinigen Kompetenz der Kantone, mit den ihnen zustehenden

Geldmitteln umzugehen und ihre eigenen Prioritäten zu setzen.

1.07 NW Jede Kontrollfunktion des Bundes zur Verwendung der Mittel für den Schuldenabbau

durch die Kantone ist ein Eingriff in die Finanzhoheit der Kantone, den wir ablehnen.

1.12 BS Der Regierungsrat begrüsst den Vorschlag des Bundesrats, die Übertragung der Mittel an

die Kantone lediglich an eine Empfehlung zum Abbau der Schulden zu knüpfen. Eine Auflage wäre schwierig zu überprüfen und nur kurzfristig durchsetzbar. Zudem sollte es im Ermessen der einzelnen Kantone liegen, welche Verwendung (aus ihrer Sicht) am sinnvollsten ist.

1.14 SH Eine Aufforderung zum Schuldenabbau bei den Kantonen seitens des Bundes ist

nicht wünschenswert. Diese Vorgehensweise entspräche einer weiteren Kompetenzübertragung an die Eidg. Räte für die Zweckbestimmung über die Kantonsanteile an den restlichen 800 Tonnen Gold sowie einer zusätzlichen Einschränkung der Finanzautonomie der Kantone.

1.19 AG Bund und Kantonen ist zu empfehlen, die Verkaufserlöse für den Schuldenabbau zu

verwenden. Auf eine rechtlich bindende Verpflichtung ist zu verzichten. Eine solche

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