Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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Art. 50 VE enthält eine Generalklausel, die auf eine besonders gefährliche Tätigkeit abstellt. Die Generalklausel soll neben die gesetzlichen Spezialtatbestände treten und so die Entwicklung neuer Tatbestände durch die Judikatur begünstigen.

Die Hauptgefahr der gesetzlichen Konzeption besteht darin, dass die Rechtsprechung dazu neigen könnte, praktisch jede Tätigkeit, die einen Schaden verursacht (und nur im Schadensfall kommt es zu einem Haftpflichtprozess), als besonders gefährlich zu qualifizieren und der Kausalhaftung zu unterstellen.

VöV: Wir gehen davon aus, dass die Gefährdenshaftung ein Einfallstor für alle möglichen und unmöglichen Schadensfälle wird (Amerikanisierung des Haftpflichtrechts). Wir nehmen an, dass nach Art. 50 jede Tätigkeit gefährlich sein kann (Generalklausel!) und dass ein Unfall als Beleg gewertet wird für die besondere Gefährlichkeit eben dieser Tätigkeit (Begriffsdefinition).

Eine vernünftige Handhabung des Artikels scheint uns nicht möglich. Der Wortlaut ist zu verwickelt. Unsinnig scheint uns insbesondere Absatz 3. Absatz 3 gäbe nur dann Sinn, wenn EBG 40b die Verschuldenshaftung einführen würde. Tut es aber nicht. Somit gilt auch in EBG 40b die Gefährdungshaftung.

Sinnvoll scheint uns, dass sich Spezialgesetze mit bekannten Gefahren zu befassen haben und nur für unbekannte Gefahren soll eine Gefährdungshaftung (Generalklausel) eingeführt werden.

Antrag: Der Artikel ist zu streichen.

VSE: Gemäss der allgemeinen Gefährdungshaftung im Vorentwurf wird derjenige zur Verantwortung gezogen, der einen Schaden dadurch verursacht, dass sich das charakteristische Risiko einer besonders gefährlichen Tätigkeit verwirklicht, selbst wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die von der Rechtsordnung geduldet wird. Bisher wurden gefährliche Tätigkeiten speziell umschrieben und vorwiegend durch Spezialgesetze abgedeckt, wie z.B. im Strassenverkehrsgesetz, Kernenergiehaftpflichtgesetz, Strahlenschutzgesetz oder mittels einfacher Kausalhaftungen wie Haftung des Familienhauptes, des Grundeigentümers, des Geschäftsherren, des Tierhalters oder des Werkeigentümers. Eine Generalklausel wird die künftige Rechtssicherheit beeinträchtigen. Die Gerichte haben die Möglichkeit, durch Auslegung diese Generalklausel für beliebige Sachverhalte heranzuziehen, da es stets um unbestimmte Rechtsbegriffe geht. Es geht nicht an, eine derart schwerwiegende Konsequenz (Haftung ohne Verschulden) an eine derart offene Generalklausel anzuknüpfen. Wir können nicht nachvollziehen, dass man die Generalklausel der Gefährdungshaftung einführt und gleichzeitig die Gefährdungshaftungen in der Spezialgesetzgebung belässt. Eine Generalklausel macht keinen Sinn, da bereits Regelungen in Spezialgesetzgebungen bestehen. Diese sind entsprechend zu belassen.

Antrag: Art. 50 ist ersatzlos zu streichen.

WWF: Die bestehenden Gefährdungshaftungen werden unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Tragbarkeit des Risikos nicht einer eingehenderen Prüfung unterzogen. Insbesondere bleibt die Atomhaftpflicht so wie sie