Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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ist, nämlich unter Überwälzung eines wesentlichen Teils des wirtschaftlichen Risikos auf die Allgemeinheit und auf potentiell Geschädigte (indem im Schadensfall bei Grossschäden vom Grundsatz der vollen Entschädigung abgewichen werden kann). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Gesetzgeber nicht eine wesentliche Konsequenz der Liberalisierung des Energiemarktes zieht, und sämtliche Risiken und Kosten der Atomenergie internalisiert, d.h. auf den Verursacher überwälzt. Nach dem gleichen konsequenten Verursacherprinzip sind auch andere Gefährdungshaftungen auszugestalten. Jegliche Privilegierungen unter Überwälzung von Haftpflichtrisiken auf die Allgemeinheit oder die potentiell Geschädigten ist abzulehnen. So soll beispielsweise der Betreiber im Rahmen der neu zu schaffenden Haftung für genetisch veränderte Organismen sämtliche Risiken tragen, die sich aus der besonderen Gefahr ergeben können - eine Haftungsmilderung im Rahmen der Produktehaftpflicht - unter Ausklammerung der Entwicklungsrisiken - ist konsequent abzulehnen.
Die allgemeine Gefährdungshaftung in Art. 50 setzt eine qualifizierte Gefahr (besonders gefährliche Tätigkeit) voraus. Dies ergibt schwierige Abgrenzungsprobleme und bedeutet letztlich eine abzulehnende Privilegierung risikogeneigter unternehmerischer Tätigkeit.
341.24 Art. 51
Kantone / cantons / cantoni
TI: L'art. 51 cpv. 2 AP, a proposito della responsabilità per il fatto di terzi,
nell'ambito della responsabilità oggettiva (causale), indica che il principio generale secondo cui la persona che esercita un'attività particolarmente pericolosa risponde di tutte le persone che vi partecipano con la sua autorizzazione (cpv. 1), si applica per analogia agli altri casi in cui la legge prevede la responsabilità di una persona indipendentemente da una colpa. La novità principale della normativa è l 'indifferenza di un rapporto di subordinazione, mentre determinante appare l'esistenza di un'autorizzazione del responsabile, espressa o tacita, alla partecipazione; e ciò per tutti i tipi di responsabilità oggettiva, aggravata o semplice (Rapporto esplicativo, pag. 149 in fine). Dal profilo sostanziale non v'è nulla da osservare, mentre invero sorprende la formulazione della nuova norma laddove regola anzitutto la fattispecie dell'attività particolarmente pericolosa per poi prevedere
- a mo' di regola generale - l'applicazione analogica del principio alle altre forme di responsabilità oggettiva.
VS: Cf. 341.17.
Organisationen / organisations / organizzazioni
HEV: Die Konsequenzen der beabsichtigten Anwendbarkeit der Artikel 51/51a
auf den neuen Art. 61 VE „Haftung für Werke“ sind noch nicht abschätzbar. Hingegen sind Abgrenzungsprobleme zwischen Art. 51 und 61 VE und zu ZGB 679 programmiert.
SBVer: Nach dieser Bestimmung hat, wer eine besonders gefährliche Tätigkeit
betreibt, „einzustehen“ für alle Personen, die mit ihrer Billigung dabei mitwirken (Abs. 1). Hier gilt es in geeigneter Weise festzuhalten, dass dieses