Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten
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6.8.12.2 Übertragung von Rechtsetzungsaufgaben auf die Kommission
Durch die vorgeschlagene FMG-Revision werden zahlreiche Kompetenzen von den Bundesbehörden auf die unabhängige Kommission verlagert (Art. 4 Abs. 2, 11, 13, 18, 25ff., 28, 31ff. 55, 58ff., 62 Abs. 2, 64 Abs. 2). Die Swisscom beanstandet, dass die Kommission - im Gegensatz zum RTVG-Bereich – mit teilweise sehr weitreiche nden Rechtsetzungsaufgaben betraut wird. Gleichzeitig werde der Rechtsschutz massiv abgebaut. Dieser elementare Verstoss gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung sei in einem demokratisch organisierten Rechtsstaat nicht tragbar. Die Delegation von Rechtsetzungsaufgaben müsse sich daher auf den Erlass von Bestimmungen untergeordneter Bedeutung beschränken. Zudem seien die Rechtsetzungskompetenzen im Bereich der Adressierungselemente (Art. 28 Abs. 3 und 4) rückgängig zu machen.
6.8.12.3 Rechtsschutz und Verfahrensregeln
Die Swisscom verlangt, mit Ausnahme der öffentlichen Ausschreibung von Funkkonzessionen sei im FMG der gleiche Rechtsschutz vorzusehen wie im RTVG. Kritisiert wird zunächst, dass der Rechtsweg künftig bei der Rekurskommission enden und nicht mehr ans Bundesgericht führen soll (Art. 61 Abs. 1 FMG-Entwurf). Der zur Begründung angeführte Vergleich mit dem öffentlichen Beschaffungswesen sei nicht stichhaltig. Gegen den Ausschluss der Weiterzugsmöglichkeit ans Bundesgericht haben sich auch VIT, ASUT, SICTA und Sunrise ausgesprochen. Das Bundesgericht hingegen bezeichnet die vorgesehene Lösung wegen der Schnellebigkeit im Telekommunikationsbereich als gerechtfertigt.
Die Swisscom kritisiert auch die der Rekurskommission vorgeschriebene Erledigungsfrist von sechs Monaten (Art. 61 Abs. 1 Satz 2), die zur Beeinträchtigung der menschenrechtlichen Verfahrensgarantien führen könnte. Die SRG wünscht demgegenüber eine kürzere Frist von vier Monaten.
Die im Bereich der Erteilung von Funkkonzessionen vorgesehenen Ausnahmen von den verwaltungsrechtlichen Verfahrensgarantien (Art. 24 Abs. 2 Satz 3 FMG-Entwurf) haben ebenfalls kritische Bemerkungen provoziert. VIT, ASUT, SICTA und Sunrise sprechen sich gegen die Einschränkung der Parteirechte aus. Die Swisscom will eine Abweichung nur zulassen, wenn die Besonderheiten der öffentlichen Ausschreibung dies zwingend erfordern. Grundsätzlich einverstanden mit der Regelung ist die SRG, da die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) nicht in allen Fällen Sinn machten.
Art. 24 Abs. 3 des FMG-Entwurfs sieht zudem vor, dass Zwischenverfügungen nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar sind. Diese Neuerung lehnen Swisscom, VIT und Sunrise ab, da den Fernmeldedienstanbieterinnen in solchen Fällen gravierende Nachteile entstehen könnten.
6.8.12.4 Weitere Bemerkungen
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer haben angeregt, für die Förderung neuer Technologien einen Anteil aus den Funkkonzessionsgebühren (Art. 39) zu reservieren (vgl. dazu vorne Ziff. 6.6.5).