Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten
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6.8.7.2 Medienkonzentration (Art. 67-68)
Die vorgeschlagenen Massnahmen zur Medienkonzentration werden kontrovers aufgenommen. Ausdrücklich begrüsst werden sie von der FDP, den Kantonen AI, AR, GL, SG, SH, TG, LU; SGB, VSP, SVJ, SSM, Comedia, Medien-Forum, Arbus, Suisseculture, Suisa, SMV. Die Zielsetzung unterstützen SP und SKS, doch erachten sie eine Regelung in einem allgemeinen Mediengesetz als geeigneter. Die CVP hält die Stossrichtung der Bestimmungen für richtig, äussert jedoch Bedenken bezüglich der Rechtssicherheit. Auch SGKM verlangt eine eindeutigere und restriktivere Formulierung. RGB bemängelt, der Entwurf schweige sich zur Konzentration von Presse und elektronischen Lokalmedien in der gleichen Hand aus. JF stimmen der Regelung nur zu, wenn sie auch für die SRG gilt.
Der Kanton AG unterstützt die Ziele, verwirft aber die Massnahmen und empfiehlt, auf Stufe der Redaktionen anzusetzen. Den Kantonen BS und BL erscheinen die vorgesehenen Massnahmen als unausgereift. SIMA verlangt eine „technologiene utrale“ Regelung im bestehenden Kartellgesetz. Gewerbeverband, Economiesuisse, Schweizer Presse, Presse romande, TeleSuisse, PRS, IGEM, SWA, Promarca, SW, VSW, Publisuisse, Radio Argovia, Pool 2000, TeleNewsCombi, BTM, Tamedia/TV3, AZ-Mediengruppe, TeleM1, TeleTell, Teleclub, Sat 1 und Presse TV verlangen eine ersatzlose Streichung, da die Materie bereits im Kartellgesetz ausreichend geregelt sei. Auch SRG, FRP und Kanton ZH erachten das Kartellgesetz als ausreichend. Presse romande und Arbus geben zu bedenken, die Abgrenzung zur Wettbewerbskommission sei unklar. Die Weko äussert sich in ihrer Stellungnahme nicht generell gegen jegliche medienspezifische Konzentrations regulierung . Sie stellt aber eine Beschränkung ihrer Kompetenzen fest und besteht auf eine Konsultation, wie im geltenden FMG.
Bedenken geäussert wurden gegenüber der vorgesehenen Anwendung der Bestimmungen auf im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmen mit beherrschender Stellung in medienverwandten Märkten (Art. 67 Abs. 1 Bst. b). Nach Ansicht der SRG sprengt diese Vorschrift die Gesetzgebungskompetenz von Art. 93 BV. Die CVP bezeichnet die Erfassung als verfassungsrechtlich fragwürdig und verlangt eine diesbezügliche Prüfung durch den Bundesrat.
Die Frage der Marktbeherrschung (Art. 67 Abs. 2) soll sich nach Ansicht der Weko nach dem Kartellgesetz beurteilen. Die SGKM verlangt demgegenüber, im Zweifelsfall sei der Absicherung von Publizistik sowie Meinungs- und Angebotsvielfalt der Vorrang vor ökonomischen Kriterien einzuräumen.
Der SGKM erscheinen die in Artikel 68 vorgesehenen Massnahmen als zu „weich“, um die Meinungs- und Angebotsvielfalt zu erreichen. Einzelne der vorgeschlagenen vielfaltssichernden Massnahmen werden kritisiert (so die Zusammenarbeit mit anderen Marktteilnehmern durch Presse romande und die Einräumung von Sendezeit durch Teleclub, Sat 1 und Presse TV). Den Erlass eines Redaktionsstatuts bezeichnet die Presse romande als sehr theoretisches Instrument, während Comedia diese Massnahme mit Nachdruck begrüsst.
6.8.8 Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden (Art. 69)
Die vorgesehene Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden aus Bundesmitteln (Art. 69) findet überwiegend Zustimmung: Ausdrücklich be-