Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

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grüsst wird die Vorschrift durch die Kantone BE, LU, BL, BS, SZ; ASW, Medien-Forum, Presse romande, Presserat, Comedia, Stiftung Wahrheit in den Medien, SSV, Suisseculture, SMV, Filmkommission. SVJ, MAZ und SSM fordern darüber hinaus eine verpflichtende Formulierung.

Economiesuisse wendet sich gegen jede staatliche Förderung der Aus- und Weiterbildung, welche eine Angelegenheit der Medienschaffenden sei. Die SGKM lehnt Subventionen für private Unternehmen ohne Gegenleistungen bzw. nachweisbaren Eigenanteil ab. Unikom will an der bisherigen Finanzierung aus der Konzessionsabgabe festhalten, der VSP auf die Empfangsgebühren greifen.

6.8.9 Allgemeine Aufsicht, Strafbestimmungen, Sanktionen, Rechtsschutz

(Art. 81ff.)

Die Bestimmungen über die allgemeine Aufsicht (Art. 81 – 84) haben einige wenige Bemerkungen ausgelöst. Der Kanton ZG möchte diesen Bereich in die Kompetenz des Departements legen. Die SRG will die Möglichkeit vorsorglicher Massnahmen (Art. 83) streichen und die Massnahmen bei Rechtsverletzungen (Art. 84) ändern. Das Medien-Forum ist mit beiden Bestimmungen einverstanden. FRP wünscht den Einbezug der Kommission für die Lauterkeit in der Werbung bei Aufsichtsfällen im Bereich der kommerziellen Kommunikation.

6.8.9.1 Verwaltungssanktionen (Art. 85-86)

Das neue Instrument der Verwaltungssanktion wird durch Tamedia/TV3 insofern begrüsst, als das Instrument der Busse ungeeignet sei. Nach Auffassung der SRG handelt es sich um unverhältnismässige und menschenrechtswidrige Experimente im Unternehmensstrafrecht. SWA, Promarca und RFZ sprechen sich gegen eine Verschärfung des Sanktionssystems aus.

Die Einzelkritik betrifft u.a. die ungenügende Voraussehbarkeit einer Sanktion (SW, SRG) und namentlich deren maximale Höhe (Art. 85 Abs. 1), welche CVP, IGEM, TeleSuisse, PRS, Tamedia/TV3, Radio Sunshine, Radio Argovia, Pool 2000 und TeleNewsCombi als überrissen betrachten.

6.8.9.2 Strafbestimmungen (Art. 96)

Angesichts der Einführung von Verwaltungssanktionen schränkt der Entwurf den Einsatz strafrechtlicher Massnahmen stark ein (Art. 96), was die SRG unterstützt. Vereinzelte Kritik betrifft die maximal angedrohte Busse von Fr. 5'000 für Schwarzseher bzw. –hörer (Art. 96), welche CVP, TeleSuisse, PRS, Radio Sunshine , Radio Argovia, Pool 2000 und TeleNewsCombi als überhöht bezeichnen. Die in Art. 96 Abs. 2 festgelegte Busse für schwere Fälle hingegen (Fr. 100‘000.-) erscheint der CVP als zu niedrig, um abschreckend zu wirken.

6.8.9.3 Rechtsschutz (Art. 95)

Swisscable, ASUT und SICTA verlangen, dass der Rechtsweg im RTVG und im FMG einheitlicher gestaltet wird. Der Kanton AG bezeichnet den vorgesehenen Instanzenzug als zu kompliziert. Begrüsst wird der zweistufige Rechtsmittelweg durch die SRG. Dass bei Erteilung oder Verweigerung von Zugangsrechten künftig