Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten
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begrüsst die in Art. 93 Abs. 1 vorgesehene Öffentlichkeit der Urteilsberatungen, wä hrend die UBI die vorgesehene Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 94) unterstützt.
6.8.11 Übergangsbestimmungen (Art. 100 – 106)
Die Cablecom verlangt, die Übergangsfristen seien möglichst kurz zu halten; Swisscable, ASUT und SICTA fordern eine Differenzierung zwischen analoger und digitaler Verbreitung.
Die Swisscom wehrt sich namentlich dagegen, dass verlängerte Konzessionen für drahtlos terrestrisch verbreitete Programme (v.a. UKW) den neuen Bestimmungen über das Zugangsrecht unterliegen sollen (Art. 100 Abs. 3) und bloss noch koste norientierte Preise verlangt werden können. Dieser massive Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit würde der Swisscom-Geschäftseinheit Broadcasting Services die wirtschaftliche Grundlage entziehen.
6.8.12 Anpassung des FMG
Rund 20 Vernehmlassungsteilnehmer haben sich zu einzelnen oder mehreren Aspekten der vorgeschlagenen Änderung des FMG geäussert. Verschiedene Organisationen verlangen, es seien nur jene Bestimmungen im FMG zu ändern, die tatsächlich und unmittelbar mit der RTVG-Revision verknüpft sind. Zahlreiche Vorschläge stünden mit dem Grundsatz der Einheit der Materie nicht im Einklang (Economiesuisse, VIT, ASUT, SICTA, Sunrise).
6.8.12.1 Regelung der Interkonnektion
Die vorgeschlagene Umgestaltung der Interkonnektionsbestimmung (Art. 11 FMG) hat teilweise vehemente Kritik ausgelöst. Dies gilt namentlich für die neu vorgesehene Möglichkeit der Kommission zum jederzeitigen Einschreiten von Amtes wegen. (Art. 11 Abs. 5). Die Swisscom bezeichnet diese Vorschrift als wirtschaftspolitischen und rechtsstaatlichen Sündenfall der Revision und verlangt ersatzlose Streichung von Absatz 5 (und auch von Abs. 2). Unter dem Deckmantel der RTVG-Totalrevision solle ein eigentlicher Paradigmenwechsel in Telekommunikationspolitik initiiert we rden, der bezeichnenderweise nicht Gegenstand des bundesrätlichen Auftrages an das UVEK gewesen sei. Bedenken äussern auch die SP, SGB, ASUT und SICTA. Begrüsst wird die neue Möglichkeit demgegenüber von VIT, Sunrise und tendenziell auch der SRG.
Kontrovers diskutiert wird auch der neue Absatz 8, wonach für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen keine Interkonnektionspflicht besteht (und der Bundesrat Ausnahmen vorsehen kann). Die Swisscom und die Swiss CB Organisation verlangen ersatzlose Streichung, weil dadurch der diskriminierungsfreie Zugang zu den (monopolistischen) Kabelnetzen namentlich der Cablecom unterlaufen werde. Die Cablecom bezeichnet das Fehlen der Interkonnektionspflicht als richtig; nicht ersichtlich sei hingegen, wofür und nach welchen Kriterien der Bundesrat Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen sollte. VIT und Sunrise bezeichnen die Bestimmung ebenfalls als nicht hinreichend konkretisiert. Die SRG hingegen begrüsst die vorgesehene Regelung.