Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

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eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen stehen soll (Art. 95 Abs. 1 Satz 2) bezeichnet das Bundesgericht – trotz einer möglichen Mehrbelastung

- mit Blick auf den Schutz der Grundrechte als richtig.

6.8.10 Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen (Art. 87ff.)

Zu den Bestimmungen über die Programmaufsicht sind namentlich unter dem Blickwinkel der Zuständigkeit (Eingliederung in die Kommission/Weiterbestand der UBI/Schaffung eines Medienrats) zahlreiche Bemerkungen eingegangen, welche oben unter Ziff. 6.7.2.2 dargestellt sind.

Kanton NE hält grundsätzlich fest, dass die vorgesehenen Änderungen nicht zur Abschreckung möglicher Beschwerdeführer führen dürfen.

6.8.10.1 Einrichtung regionaler Ombudsstellen

Umstritten ist auch die Änderung im Bereich der vorgelagerten Ombudsstellen, welche gemäss Art. 87 Abs. 1 des Entwurfs nicht mehr von jedem einzelnen Veranstalter bestellt, sondern von der Kommission in den drei Sprachregionen bestimmt werden sollen. Die Einrichtung sprachregionaler Ombudsstellen begrüssen Bundesgericht, Kantone BS und BL, FRC, ACSI, Medien-Forum sowie Presserat, SSM und UBI, welche vier statt drei Ombudsstellen verlangen. Am bisherigen System festhalten wollen demgegenüber Kantone GE und VS, Gewerbeverband, SW, SWA, Promarca, IGEM, Kath. Frauenbund, CRR, Tamedia/TV3, SRG, Publikumsrat DRS , CRRT sowie die SRG-Mitgliedgesellschaften RFZ und RGB.

Die SRG verlangt die Streichung von Art. 89 Abs. 5, welcher die Möglichkeit vorsieht, dem Veranstalter nach Behandlung der Beanstandung Rechnung zu stellen. Diese widerspreche allen gängigen Verfahrensordnungen, wonach Gerichtskosten zulasten der unterlegenen Partei gehen. Es bleibe unklar, unter welchen Bedingungen die Ombudsstelle Kosten in Rechnung stellen könne.

6.8.10.2 Beschwerdeverfahren bei der Kommission (Art. 90 – 94)

Der Entwurf sieht vor, dass für das Verfahren der Aufsicht über redaktionelle Sendungen künftig die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) anwendbar sind. Das Bundesgericht begrüsst diese Neuerung, welche durch die Rechtsprechung vorweg genommen worden sei. Die UBI befürchtet, dass diese Änderung die Beschwerdeverfahren verlängern und verrechtlichen wird. Die Neuerung sei daher eingehend zu prüfen. Zu überprüfen seien auch die möglichen Massnahmen der Kommission nach festgestellter Rechtsverletzung (Art. 93 Abs. 3), da es griffige Mittel zur Durchsetzung geeigneter Massnahmen brauche. Die SRG würde die Möglichkeit eines Antrages auf Konzessionsänderung als verhältnismässige Massnahme akzeptieren.

Die UBI regt an, dass die Aufsichtsbehörde künftig von Amtes wegen – statt nur auf Beschwerde – einschreiten könnte. Die Einführung der Beschwerdebefugnis für juristische Personen wird vom Bundesgericht abgelehnt und von der SRG hingeno mmen. Die SRG möchte die Anzahl Unterschriften für eine Popularbeschwerde (Art. 90 Abs. 2 des Entwurfs) von bisher 20 auf 500 oder 1'000 Unterschriften erhöhen und die Beschwerdebefugnis für Beirat und Departement (Art. 90 Abs. 4) streichen. Sie