Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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3 Stellungnahmen und Vorschläge

31 Stellungnahmen zu den Grundpfeilern des

Vernehmlassungsentwurfs

311 Sichere Drittstaaten

Art. 6a (neu) Zuständige Behörde

1 Das Bundesamt für Flüchtlinge (Bundesamt) entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.

2 Der Bundesrat kann Staaten, in denen nach seinen Feststellungen: a. Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten bezeichnen; b. effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnen.

3 Der Bundesrat überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.

Art. 23 Entscheide am Flughafen

1Wird die Einreise am Flughafen nicht bewilligt, so kann das Bundesamt:

a. das Asylgesuch ablehnen, wenn nach übereinstimmender Auffassung des Bundesamtes und des Hochkommissariates der Vereinten Nationen im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich keine Verfolgung droht;

b. auf das Asylgesuch nicht eintreten, wenn Asylsuchende in einen Staat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und entweder der Staat sicher ist im Sinne von Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b oder in dem sie um Schutz nachsuchen können; c. auf das Asylgesuch nicht eintreten, wenn Asylsuchende in einen Staat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; d. auf das Asylgesuch nicht eintreten, wenn in einem Drittstaat nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen enge Beziehungen bestehen und der Drittstaat bereit ist, die asylsuchende Person zu übernehmen.

2 Der Entscheid nach Absatz 1 ist innert 15 Tagen nach der Einreichung des Gesuchs zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so bewilligt das Bundesamt die Einreise. Wird die asylsuchende Person weggewiesen, so kann sie nicht länger als bis zur nächsten regulären Flugverbindung in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat, längstens aber sieben Tage am Flughafen festgehalten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 112.

3 Muss die Einreise in der Folge trotz Vorliegens einer Verfügung nach Absatz 1 bewilligt werden, bleibt diese auch nach der Einreise in die Schweiz vollstreckbar.

Art. 34 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 (neu) Nichteintreten bei Sicherheit vor Verfolgung im Ausland

1Aufgehoben (siehe Art. 6a Abs. 2)

3 Auf Asylgesuche oder Beschwerden wird in der Regel nicht eingetreten, w enn Asylsuchende: a. in einen Staat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und entweder de r Staat sicher ist im Sinne von Artikel 6a Absatz 2 Buchst abe b oder in dem sie um Schutz nachsuchen können; b. in ein Land ausreisen können, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; c. in einem Drittstaat nahe Angehörige oder andere Personen haben, zu denen enge Beziehungen be stehen und der Drittstaat bereit ist, die asylsuchende Person zu übernehmen.

Zustimmung Eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung AI, AR, BE, BL, BS, LU, ZG, ARK, SH GE, NE, SZ, VD, FR, GL, GR, JU, CVPF, EKF SPS, SVP, GPS, NW, OW, SG, TG, SFH, CAR, CKK, TI, UR, VS, ZH, CSC, CSP, DJS, CVP, FDP, VKF, EKA, EKR, FIZ, CP, FRSP, SGV, HEKS, KGB, SAH, sgv, SHV, SLFV, SAJE, SBK, SEK, SSV, Stadt Bern SGB, SIG, SRK, SSF, UNHCR, ZFA