Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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Ausserdem sei die Einschränkung „in der Regel“ im Einleitungssatz von Art. 34 Abs. 3 ist zu streichen. Hier bedürfe es einer zwingenden Bestimmung (Ebenso TI).
SFH: Die Sicherheit eines Drittstaates muss in jedem Einzelfall beurteilt werden (Prognoseentscheid) (Ebenso: GE, SZ, VD, GPS, SPS, HEKS, SEK, SRK, CAR, KGB, SBK, DJS, SSF, ZFA, EKA, UNHCR).
SFH: Liegen im Einzelfall Anzeichen gegen die Sicherheit in Drittstaaten vor, so soll auf ein Gesuch eingetreten werden (Ebenso:ARK GE, SZ, GPS, SPS, CAR, DJS, SSF, EKA, UNHCR, DJS).
ARK: Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG ist insofern zu ergänzen, dass die Vermutung der Verfolgungssicherheit analog der Regelung bei „safe countries“ im Einzelfall widerlegbar sein muss. Die Formulierung dieses Artikels ist ungenau, da die Möglichkeit, um Schutz nachzusuchen und die Verfolgungssicherheit mit dem Wort „oder“ als Alternativen dargestellt werden.
ARK: Ausnahmen von der Drittstaatenregelung sollen in der Botschaft erwähnt werden.
KGB: Bei sicheren Drittstaaten, welche ihrerseits eine Drittstaatenregelung haben, ist besondere Vorsicht geboten, wegen der Gefahr einer Kettenabschiebung (Ebenso: SH, SAJE, DJS).
SPS: Bevor ein Nichteintretensentscheid mit Wegweisung in einen Drittstaat gefällt
wird, muss die Zusicherung der Rückübernahme aus dem Drittstaat erfolgen
(Ebenso: BL, GE, ZG, CSP, SBK, SAJE, UNHCR).
SFH: Bei Wegweisungen in Drittstaaten im Flughafenverfahren soll dem UNHCR im Einzelfall ein Veto-Recht eingeräumt werden (Ebenso: HEKS, SEK, SRK, CAR, DJS, ZFA, UNHCR). SBK: Das UNHCR soll ein umfassendes Einsichtsrecht haben bei allen Wegweisungen in einen sicheren Drittstaat.
SBK: Der blosse Transit durch einen sicheren Drittstaat darf nicht ausreichen für einen Nichteintretensentscheid (CSC, SIG, DJS, SSF, EKA, UNHCR). Anders GR: Die Möglichkeit, eine asylsuchende Person in einen Drittstaat wegzuweisen, muss auch bestehen, wenn der Aufenthalt im Drittstaat nur von kurzer Dauer war.
LU: Der Beweis, wonach ein Land sicher ist, muss grundsätzlich weiterhin von der Behörde erbracht werden; beim Nachweis der Flüchtlingseigenschaft muss die Glaubhaftmachung genügen.
SAJE: Personen sollen nur in einen Drittstaat weggewiesen werden, in dem sie bereits ein Asylgesuch eingereicht haben und in dem sicher ist, dass das Nonrefoulement-Prinzip nicht verletzt wird.
Diverses
VKF: Nichteintretensentscheide mit Wegweisung in einen Drittstaat, welche in der Empfangsstelle verfügt werden, sind direkt ab der Empfangsstelle zu vollziehen. Allenfalls soll eine Kantonszuteilung nur in den Standortkantonen der Empfangsstelle erfolgen (gerade umgekehrt: ZH). Der Mehraufwand der Standortkantone soll im Rahmen des Zuteilungsschlüssels abgegolten werden. Sollen die betroffenen