Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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Bestimmungsmodalitäten der sicheren Drittstaaten

SFH: Bei der Bezeichnung von sicheren Drittstaaten durch den Bundesrat sollen UNHCR, amnesty international, die SFH, die Hilfswerke, die EKF und weitere Organisationen bei der Beurteilung einbezogen werden (Ebenso: LU, SZ, SPS, HEKS, SEK, SRK, CAR, SBK, DJS). Dagegen GR: Es sei nicht Aufgabe des Bundes, die Einhaltung der EMRK und der FK in einem Drittstaat zu prüfen.

SFH: Die Beurteilung der Drittstaatensicherheit sollte mit Begründung und Quellenangabe publiziert und zwei Mal jährlich oder aus wichtigen Gründen überprüft werden (Ebenso: NE, SZ, SPS, SRK, KGB, CAR, SAH, HEKS, SEK, DJS, ZFA, SGB).

SSF: Die Liste sicherer Drittstaaten ist auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beschränken (Ebenso: ARK, ZFA, SGB). ZFA: Staaten ausserhalb der EU dürfen nur mit Zustimmung des UNHCR als sichere Drittstaaten bezeichnet werden.

SPS: Staaten, die nicht auf der Liste der sicheren Drittstaaten figurieren, würden sich als „nicht-sichere Drittstaaten“ ansehen, was aussenpolitisch untragbare Folgen hätte.

Kriterien eines sicheren Drittstaates

SFH: Die Kriterien der Drittstaatensicherheit sollten in einem Gesetz im formellen Sinn verankert werden (Ebenso: LU, NE, SZ, SPS, HEKS, SEK, CAR, DJS, SSF, EKA, KGB, EKFr). Insbesondere muss ein Drittstaat zwingend das Nonrefoulement-Gebot sowie das Verbot der Kettenabschiebung einhalten. Das Prinzip ist so ins Gesetz aufzunehmen, wie es aus der FK, der EMRK und der Verfassung hervorgeht (Ebenso GE, NE, SH, SZ, VD, CVP, SPS, HEKS, SEK, SBK, DJS, SAJE, SSF, ZFA, EKA, EKR, UNHCR).

EKFr, KGB: Ein Drittstaat ist dann nicht sicher, wenn dort frauenspezifische Verfolgung stattfindet.

KGB: Expertinnen mit Gender-Wissen sind bei der Bestimmung eines sicheren Drittstaates beizuziehen.

SFH: Im Drittstaat soll gesicherter Zugang zu einem Asyl- und Wegweisungsverfahren bestehen, das qualitativ mit dem schweizerischen vergleichbar ist (Ebenso: GE, SZ, SPS, SRK, HEKS, SEK, CAR, SAJE, CSP, DJS, SSF, ZFA, EKA, UNHCR, SGB, SBK).

SGB: Sichere Drittstaaten müssen das Recht auf Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung sowie die spezifischen Fluchtgründe von Frauen anerkennen.

Anwendung und Ausnahmen zur Drittstaatenregelung

SFH: Die Drittstaatenregelung bedarf einer Ausnahmeregelung bei positiven Anknüpfungspunkten zur Schweiz, z.B. bei familiären oder anderen Beziehungen zur Schweiz sowie bei Hinweisen auf eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips (Ebenso: GE, SZ, VD, CVP, CVPF, SPS, HEKS, SRK, SEK, CAR, SAJE, CSP, DJS, SSF, ZFA, EKA, EKF, UNHCR, SBK, SGB). Anders GR: Das Erfordernis der „engen Beziehung“ in Art. 23 Abs. 1 Bst. d und Art. 34 Abs. 3 Bst. c E-AsylG ist zu streichen, da es mit einem unverhältnismässigen behördlichen Aufwand verbunden ist.