Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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ZG: Ein Nichteintretensentscheid ist für die Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht ausreichend. Der Vollzug wird dadurch nicht verbessert.

NE: Der Ersatz der vorsorglichen Wegweisung durch einen Nichteintretensentscheid wird entgegen der Behauptungen keine Verbesserung des Vollzugs der Wegweisungen bringen.

SSF: Für Frauen gibt es weder „sichere“ Herkunftsländer noch „sichere“ Drittstaaten im Sinne der behördlichen Definition.

SGB: Es ist nicht nur auf das Konzept der sicheren Drittstaaten, sondern auch auf jenes der sicheren Herkunftsstaaten zu verzichten.

ARK: Art. 52 AsylG (Aufnahme in einem Drittstaat) soll bei Einführung der Drittstaatenregelung aufgehoben werden. ARK: In der Botschaft sollte erwähnt werden, dass das im Inlandverfahren beibehaltene Erfordernis eines Aufenthaltes von „einiger Zeit“ bereits heute nach Rechtsprechung der ARK keineswegs strikt gilt.

312 Ersatzmassnahmen bei nicht vollziehbaren Wegweisungen (Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung)

Gliederungstitel vor Art. 44

5. Abschnitt: Wegweisung und Ersatzmassnahmen

Art. 44 Sachüberschrift und Abs. 2-5 Wegweisung

2-5Aufgehoben (siehe Art. 48a und 48b EAsylG)

Art. 48a (neu) Vorläufige Aufnahme

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt in einer Verfügung das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem ANAG.

(siehe Art. 44 Abs. 2 AsylG)

Art. 48b (neu) Schwerwiegende persönliche Notlage

1 Eine Person, über deren Asylgesuch sechs Jahre nach Einreichen noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist und die sich nach Feststellung des Bundesamtes oder der Rekurskommission in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet, hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung durch den zuständigen Kanton. Sie hat keine n Anspruch, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Die Aufenthaltsbe willigung kann widerrufen werden , wenn Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ANAG vorliegen. Der Bunde srat kann bezüglich der Voraussetzungen der schwerwiegenden persönlichen Notlage günstigere Bestimmungen erlassen.

2 Bei der Beurteilung der schwerwiegenden persönlichen Notlage sind in sbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen.

3Das Bundesamt oder die Rekurskommission gibt dem zuständigen Kanton vorgängig Gelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 Stellung zu nehmen.

Zustimmung eher Zustimmung Eher Ablehnung Ablehnung BS, GE, SPS, CVPF, SH, CAR, EKA, DJS, FRSP, SLFV, AG, AI, AR, BE, BL, GPS, SFH, ABZ, EKF, FIZ, FMH, FR, GL, GR, LU, NE, EKFr, FDK, Stadt HEKS, SAJE, SSF NW, OW, SG, SO,