Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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Asylsuchenden weiterhin in andere Kantone zugeteilt werden, soll der Transfer im Rahmen des Projekts „Train-Street“ erfolgen, um der Untertauchensgefahr entgegenzuwirken (Ebenso: AI, AR, GL, NE, SG, TG, TI, VS, Stadt Bern, SSV).

VKF: Die ARK soll Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nur sehr restriktiv bewilligen (Ebenso: AI, AR, BL, FR, GL, GR, NW, OW, SG, LU, VS, TI, ZG).

UNHCR: Die Anhörung im Flughafen hat ausschliesslich durch das BFF zu erfolgen. Die Empfehlung R. (94) 5 der CAHAR ist grammatikalisch auszulegen.

ARK: Bei aussereuropäischen Staaten kann die Anwendung von Art. 112 Abs. 1 AsylG Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) verletzen. Die Frist von 48 Stunden (Art. 112 Abs. 2 AsylG) ist in diesen Fällen oft nicht ausreichend.

ZG: Ein Nichteintretensentscheid ohne Vorliegen von vollzugsgenüglichen Papieren bringt keine Verbesserungen im Vollzug.

SFH: Die vorliegende Drittstaatenregelung fördert die illegale Einreise und die gezielte Verheimlichung der Reiserouten und verhindert die materielle Prüfung von Asylgesuchen (Ebenso: BS, CVP, SPS, HEKS, SEK, SBK, DJS, SSF, ZFA, EKA,).

SFH: In Art. 23 Abs. 1 Bst. b-d sowie in Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c E-AsylG ist zu ergänzen, dass sich die Sicherheit des Drittstaates nach den von der SFH in Art. 6abis definierten Kriterien bemisst (Ebenso: SRK, CAR, FRSP).

ARK: Art. 23 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 AsylG sind beide als „Kann-Bestimmungen“ auszugestalten oder es ist übereinstimmend den Ausdruck „in der Regel“ zu verwenden.

ARK: Das Wort „Beschwerde“ ist aus Art. 34 Abs. 3 AsylG zu streichen.

SFH: Bei einer Wegweisung in einen Drittstaat ist dieser darüber zu informieren, dass in der Schweiz kein materielles Asylverfahren durchgeführt wurde. Der asylsuchenden Person wird eine Bestätigung ausgehändigt (Ebenso: GE).

SFH: Die Festhaltung am Flughafen soll verlängert werden, wenn der neue Ausschaffungshaftgrund aufgehoben wird. Die Festhaltung am Flughafen darf aber nicht als Haft ausgestaltet werden.

FDP: Die Festhaltefrist nach Vorliegen eines vollstreckbaren Wegweisungsentscheides am Flughafen ist von 7 auf 15 Tagen zu verlängern.

SFH: Muss die Einreise in der Folge trotz Vorliegens einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 bewilligt werden, bleibt diese auch nach der Einreise in die Schweiz vollstreckbar. Kann die Wegweisung in einen Drittstaat nicht innerhalb von 20 Tagen vollzogen werden, so soll der Zugang zum materiellen Asylverfahren gewährt werden (Ebenso: ARK, SRK).

BE: Flankierend zur Drittstaatenregelung müssen Rückübernahmeabkommen abgeschlossen werden (Ebenso: NE, VD).