Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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Rechtsberatung an den Empfangsstellen und am Flughafen finanzieren. Asylsuchende, deren Gesuch abgelehnt wurde, sollen ebenfalls eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erhalten, wenn sie bedürftig sind und ihre Beschwerde nicht zum vornherein aussichtslos ist. Es soll jedoch in Abweichung von Art. 65 Abs. 2 VwVG gesetzlich vermutet werden, dass Asylsuchende für die Ausübung ihres Beschwerderechts auf die Hilfe einer Rechtsvertretung angewiesen sind. Die Rechtsvertretung soll freien Zugang zu den Empfangsstellen und Flughäfen haben. (Ebenso: SPS, EKA, EKR, ABZ, CAR, CKK, CSP, DJS, HEKS, SAH, SAJE, SBK, SEK, SGB, SIG, SRK, SSF, UNHCR).
SFH: Das Institut der Hilfswerksvertretung soll auch im Flughafenverfahren zugelassen werden (Ebenso: CAR, CSP, HEKS, SAH, SEK, SIG, SRK, SSF).
AR, GL, VS: Damit die ARK die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses restriktiv handhaben kann, sei zu prüfen, ob die Befragungsprotokolle nicht elektronisch archiviert werden sollten, damit diese von der ARK sofort konsultiert werden können.
AI, AR; BS, FR, LU, NW, OW, SO, SZ, UR, VS, ZG, KKAK, SKOS: erwarten, dass die Frage der AHV-Beitragspflicht für Asylsuchende im Sinne des Berichtes der AG "Finanzierung Asylwesen" einer praktischen Lösung zugeführt wird. Asylsuchende sollen erst im Falle einer Anerkennung als Flüchtling beitragspflichtig bzw. leistungsberechtigt sein. Die KKAK möchten, dass die notwendige Anpassung von Artikel 3 Absatz 1 AHVG im Rahmen der 11. AHV-Revision aufgenommen werden. SO und BS erwarten, dass die seltenen Leistungen wegen Invalidität mit Hilfe eines Kostengutspracheverfahrens vom Bund übernommen werden.
LU: Es ist eine gesetzliche Grundlage für den direkten Datenaustausch zwischen den Organen der Sozialversicherung und dem AUPER-System zu schaffen, damit die Durchführung der Aufgaben im Rahmen AHV/IV und der Familienzulagenordnungen erleichtert werden können.
AI, AR, BL, GL, SG, TG, VS, VKF: möchte eine Strafbestimmung, wonach Asylsuchende, welche falsche Angaben über ihre Identität oder Nationalität machen, strafrechtlich belangt werden können (Art. 115 AsylG).
UNHRC: Die ungleiche Behandlung von Flüchtlingen, welche gestützt auf Artikel 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl erhalten, sei nicht vertretbar.
BS, GE, GR, SG, SZ, UR, VD, VS, TI, EDK: Die alleinige Annahme, dass die Schulwesen verfassungsmässig in die Zuständigkeit der Kantone gehöre, reicht nicht aus, um diesen Aspekt im Asylgesetz praktisch zu ignorieren. Das Bundesgesetz hat explizit eine finanzielle Abgeltung an die Kantone für deren Aufwand im Schulwesen - insbesondere in den Durchgangszentren - vorzusehen.
SFH, SEK, HEKS: beantragen die Streichung von Artikel 84 (Kinderzulagen). Diese Bestimmung ist verfassungswidrig, da diese einer Ungleichbehandlung zwischen Asylsuchenden und den übrigen Ausländern entspricht. Der Bundesrat wie auch das Bundesgericht unterstützen diese Auffassung.