Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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35 Weitere Stellungnahmen zu Themen ausserhalb der Teilrevision des Asylgesetzes

Art. 112 (Beschwerdefrist)

JU, SPS, CVP, CVPF, SFH, EKA, EKF, EKR, CSP, DJS, FSA, KGB, SAH, SAJE, SRK, SSF, UNHCR, ZFA, ARK: (zu Art. 112 Abs. 1) Die 24-stündige Beschwerdefrist nach einem Nichteintretensentscheid soll verlängert werden. SP, SFH, ABZ, HEKS, SEK, SSF, ZFA verlangen eine Beschwerdefrist von 10 Tagen, ARK, KGB: 5 Tage, EKF: mind. 48 Stunden

ARK: . Das Wort „Gesuch“ soll durch „Beschwerde“ ersetzt werden. Nach Ablauf der Frist soll auf eine Beschwerde nicht mehr eingetreten werden.

SFH, ABZ, HEKS, SEK: (zu Art. 112 Abs. 2) Die ARK soll nicht 48 Stunden, sondern 5 Tage haben, um über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Absatz 3 sei zu streichen. ARK: Die Frist von 48 Stunden ist zu kurz bemessen.SFH: Die Fristen sind in Tagen und nicht in Stunden anzugeben (ebenso: ARK), damit klar ist, dass die Bestimmungen über den Fristenlauf an Samstagen, Sonn- und Feiertagen auch hier gelten (Ebenso: HEKS, SEK).SFH: Die Bestimmung über die sogenannte kleine Ausschaffungshaft nach Art. 112 Abs. 3 AsylG sei aufzuheben (Ebenso: HEKS, SEK).

ARK: Die Frist nach Art. 112 Abs. 3 ist nach Tagen zu bemessen und soll erhöht werden.

SFH: Die ordentlichen Gerichtsferien sollen auch für das Asylverfahren gelten (Ebenso: SPS, SAH, CAR, SIG). Art. 17 Abs. 1 sei daher ersatzlos zu streichen.

Art. 51 Absatz 1 Familienasyl

NE, SFH, CAR, HEKS, SEK, SRK: (Abs. 1 geltendes Recht) Im Rahmen des Familienasyls bedarf es einer Klarstellung der Rechtsstellung sowie des Ansatzes von Sozialhilfeleistungen für Familienmitgliedern während der Prüfung der persönlichen Fluchtgründe bzw. der Prüfung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten.

SFH, CAR, HEKS, SEK: Absatz 1 sollte in dem Sinne ergänzt werden, dass der Familiennachzug der Eltern gewährleistet ist, deren minderjährigen Kinder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt sind.

Art. 51 Abs. 5 Familienasyl

SFH, ABZ, HEKS, SEK, SRK, UNHCR: fordern das Recht auf Familienzusammenführung für vorläufig Aufgenommene (Flüchtlinge) (siehe Art. 14 ANAG), da diese erfahrungsgemäss sehr lange in der Schweiz leben werden. Der Absatz sei deshalb zu streichen. UNHCR: Die heutige Regelung des Familiennachzuges für vorläufig Aufgenommene und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sei sowohl völker- und wie auch verfassungsrechtlich höchst bedenklich, weshalb der Familiennachzug zu gewähren sei.

Diverses

SFH: Unbegleitete minderjährige Asylsuchende, Asylsuchende am Flughafen sowie Asylsuchende, welche einen Nichteintretensentscheid erhalten haben, sollen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung haben. Der Bund soll die