Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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SFH: Zur Ermittlung, welche Personen unter Art 105a fallen, benötigen die Organe der Krankenversicherung Angaben seitens der Verwaltungsbehörden. Wichtig ist, dass, gestützt auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) nur die zur Erreichung des Zwecks notwendigen und geeigneten Personendaten bearbeitet werden ( Art. 4 Abs. 2 DSG). Die Auskünfte der Verwaltungsbehörden sollten sich diesbezüglich auf die Angaben über den Status der Versicherten (Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene) beschränken.

SRK: Es wird begrüsst, dass die Asylsuchenden aus dem Risikoausgleich der Krankenkasse ausgeschlossen werden. Dadurch kann ein faires System entwickelt werden. Das Schweizerische Rote Kreuz lehnt hingegen die Beschränkungen des Ausschlusses auf Personen, die Sozialhilfe beziehen ab. Schwierigkeiten für einzelne Personen, einen Versicherer zu finden, können nur durch einen generellen Ausschluss von Asylsuchenden, vorläufig Ausgenommen und Schutzbedürftigen verhindert werden.

KSF: Die Ausnahme vom Risikoausgleich für Asylsuchende ist zweifellos ein Schritt in die richtige Richtung, aber vermutlich ein zu kleiner, da viele Krankenversicherer weiterhin nicht zu kantonsweiten Rahmenverträgen bereit sind, weil der administrative (Mutationen) und finanzielle Aufwand immer noch überdurchschnittlich sein wird.

Eine effektive Vereinfachung für alle Beteiligten dürfte am ehesten mit einer schweizerischen Lösung für alle fürsorgeabhängigen Asylsuchenden zu erreichen sein.

GEK: Mit der Herausnahme der Asylbewerber und vorläufig Aufgenommenen aus dem Risikoausgleich würde das Prinzip, dass sämtliche im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versicherten Personen im Risikoausgleich zu berücksichtigen sind, erstmals durchbrochen. Damit bestünde jedoch die Gefahr, dass dieser Herausnahme eine Türöffner-Funktion für die Herausnahme weiterer Versichertengruppen mit ebenfalls überdurchschnittlich hohen Gesundheitskosten (z.B. Dialyse-, MS-, Aids-Patienten usw.) zukommt und somit die Solidarität in der sozialen Krankenversicherung ernsthaft gefährdet ist. Zur Zeit ist die Beschwerde eines Krankenversicherers beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig, in welcher die Erfordernis des Einbezugs von Versicherten mit Wohnsitz im Ausland (Grenzgänger und deren Familienangehörige) bestritten wird. Argumentiert wird auch hier mit den angeblich überdurchschnittlich hohen Gesundheitskosten der entsprechenden Versichertengruppe (Behandlungen vorwiegend im Ausland). Bei einer allfälligen Nichtberücksichtigung von Asylbewerbern und vorläufig Aufgenommenen im Risikoausgleich müsste deshalb eine Ausweitung auf weitere Versichertengruppen unbedingt verhindert werden.

Auch bei der vom Bundesrat vorgeschlagenen Herausnahme der Asylbewerber und vorläufig Aufgenommenen aus den für den Risikoausgleich massgebenden Versichertenbeständen wären die entsprechenden Personen weiterhin in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu versichern. Damit würden sich jedoch die Anforderungen an die Krankenversicherer in Bezug auf deren Datenlieferung für den Risikoausgleich deutlich erhöhen. Die Asylbewerber und vorläufig Aufgenommenen müssten in den Datenbeständen der Versicherer bzw. in deren EDV-Systemen von den anderen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstehenden und damit für den Risikoausgleich zu meldenden Versicherten klar