Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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BE, BL, FR, GE, LU, NE, SH, SZ, VD, VS, ZG

Diese Massnahme ist dringend notwendig und sollte möglichst bald in Kraft treten (spätestens am 1.1.03: BL, LU, SZ, ZG).

SODK: Die neue Regelung sollte der vorliegenden Revision zeitlich vorgezogen werden.

SH: Die Anpassung des KVG durch Herausnahme von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, welche sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen, aus dem Risikoausgleich wird als dringend notwendig erachtet.

BL, LU, SZ, ZG: Die Einführung von Art. 105a, welche die Ausnahme der Personen des Asylbereichs aus dem Risikoausgleich ermöglicht, wird begrüsst. Sie ist dringend notwendig und sollte baldmöglichst, spätestens aber bis 01.01.03 eingeführt werden.

EDSB: Im Gesetzestext muss ausdrücklich und ausführlich geregelt werden, welche Behörde welchem Organ welche Daten weitergeben kann. Die vorliegende Bestimmung ist zu ungenau. Im Abs. 3 muss ausgeführt werden, für welchen Zweck das BSV die Angaben verlangen kann.

BS: Da im KVG und in der KVV eine genügende rechtliche Grundlage vorhanden ist, damit das BSV Daten der Versicherer erheben darf, ist Absatz 3 dieser Bestimmung überflüssig und deshalb ersatzlos zu streichen.

BE: Diese Massnahme wird die finanziellen Aufwendungen der Krankenkassen, welche Personen des Asylbereichs versichern, wesentlich verringern. Es ist anzunehmen, dass unter diesen Umständen die Versicherung von Personen des Asylbereichs ein interessantes Geschäft für die Versicherer sein dürfte.

SFH, CAR: Die Tatsache wird begrüsst, dass die Asylsuchenden und die vorläufig Aufgenommenen im bestehenden Krankenversicherungssystem bleiben und dass kein Zweitklassensystem eingeführt wird. Eine gesonderte Behandlung der Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen bezüglich des Risikoausgleichs erscheint gerechtfertigt. Obschon sich unter den Asylsuchenden und den vorläufig Aufgenommenen ein hoher Anteil junger Männer befindet, stellen diese ein sog. „schlechtes Risiko“ dar, indem sie u.a. aufgrund ihrer Traumatisierung relativ hohe Krankheitskosten verursachen. Im heutigen System werden die Leistungserbringer daher doppelt belastet durch den Risikoausgleich und die Krankheitskosten. Durch den Ausschluss der genannten Personengruppen kann ein faireres System entwickelt werden.

Die SFH lehnt hingegen die Beschränkung des Ausschlusses auf Personen, die Sozialhilfe beziehen, ab. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sollten generell vom Risikoausgleich ausgenommen werden. Es besteht andernfalls die Gefahr, dass Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene Schwierigkeiten haben werden, einen Versicherer zu finden. Weil die betroffenen Personen oft nur unregelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgehen und damit unregelmässig Sozialhilfe beziehen, dürften das System einen hohen administrativen Aufwand verursachen und kaum praktikabel sein.