Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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unterschieden werden (z.B. durch entsprechende Codierungen). Andernfalls würden sich zwangsläufig Fehler in den Datenlieferungen für den Risikoausgleich ergeben. Dass diese Problematik nicht zu unterschätzen ist, haben die Erfahrungen im Zusammenhang mit den bisherigen Datenlieferungen der Versicherer für den Risikoausgleich deutlich aufgezeigt. So haben in den letzten Jahren mehrere Krankenversicherer fehlerhafte Daten für den Risikoausgleich geliefert, deren Ursache falsche Codierungen der Versicherten mit Wohnsitz im Ausland waren. Die entsprechenden Risikoausgleiche mussten von der Gemeinsamen Einrichtung KVG korrigiert werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie sichergestellt wird, dass die Versicherer von den zuständigen kantonalen Stellen jeweils rechtzeitig informiert werden, wenn Asylsuchenden Asyl gewährt wird. In diesem Fall wird den entsprechenden Personen die Aufenthaltsbewilligung erteilt und sie sind somit ab dem zeitpunkt des Erhalts dieser Bewilligung im Datenbestand des Risikoausgleichs zu berücksichtigen. Die gleiche Frage stellt sich bei Widerruf der Asylgewährung. Für die Richtigkeit der Datenlieferung für den Risikoausgleich muss zudem garantiert sein, dass die Versicherer ihre Stammdaten jeweils entsprechend anpassen.

ss: Die Bestimmung schliesst Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die gleichzeitig Sozialhilfebezüger sind, vom Risikoausgleich aus. Die Krankenversicherer müssen wissen, welche Personen betroffen sind. Das vorgesehene Verfahren, wie die Versicherer die erforderlichen Informationen erhalten, ist sowohl für die Krankenversicherer wie für die Kantone und Gemeinden administrativ aufwendig. Auch wenn die Behörden die Auskünfte und Unterlagen kostenlos weiterleiten, entsteht bei den Krankenversicherer ein hoher Verwaltungsaufwand. An Stelle eines Informationsrechts des Versicherer muss eine Meldepflicht vorgesehen werden. Folgende Formulierung wird deshalb vorgeschlagen: "Die Verwaltungsbehörden der Kantone und Gemeinden melden den betroffenen Versicherern, welche Personen gemäss Art. 105a Abs. 1 KVG vom Risikoausgleich ausgenommen sind.“

Da im KVG und in der KVV eine genügende rechtliche Grundlage vorhanden ist, damit das BSV Daten der Versicherer erheben darf, ist Absatz 3 dieser Bestimmung überflüssig.