Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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dem eiligen Leser wird, neben der Zusammenstellung oben S. 7, der Einleitungsabschnitt zu den jeweiligen Titeln (VE StPO) bzw. zu Teil C (VE Jugend-StrV) zur Lekt¸re empfohlen, welcher die grossen Linien nachzeichnet. Mehr Informationen enth‰lt der Haupttext, noch detaillierte Angaben, insbesondere ¸ber die konkret vorgeschlagenen ƒnderungen, sind den Fussnoten zu entnehmen. Umfassend heisst im ¸brigen nicht vollst‰ndig: Nicht alle, oftmals einzeln vorgetragenen Kritiken oder deren Begr¸ndung sind in dieser Zusammenfassung aufgef¸hrt. Das gilt allen voran f¸r die zahlreichen redaktionellen Korrekturvorschl‰ge insbesondere der franzˆsischen Version des Vorentwurfs StPO. Ihre Nichterw‰hnung bedeutet selbstverst‰ndlich nicht, dass sie bei der ‹berarbeitung der Vorentw¸rfe unber¸cksichtigt blieben.

Wenn in dieser Zusammenfassung von Mehrheiten und Minderheiten der Vernehmlasser die Rede ist, sind diese Begriffe relativ, d.h. jeweils bezogen auf die Zahl der abgegebenen Stellungnahmen zu verstehen. Geht man davon aus, dass dort, wo keine oder keine grunds‰tzliche Kritik ge‰ussert wird, die vorgeschlagene Lˆsung nicht auf Ablehnung stˆsst, ist das eruierte Zahlenmaterial aber immer auch im Verh‰ltnis zur Gesamtzahl der eingegangenen Vernehmlassungen (110) zu sehen.

Wenn in diesem Bericht von Bef¸rwortern, Gegnern oder Vorbehalten die Rede ist, werden diese Begriffe in folgender Bedeutung verwendet:

 Als Bef¸rworter werden jene Stellungnahmen gewertet, die sich ausdr¸cklich

und zumindest im Grundsatz f¸r die vorgeschlagene Lˆsung aussprechen, u.U. mit kleinen (zumeist redaktionellen) ƒnderungsvorschl‰gen;

 Zu den Gegnern werden diejenigen gez‰hlt, die sich ausdr¸cklich gegen die vor-

geschlagene Lˆsung aussprechen, oder deren Kritik derart zentral oder umfassend ist, dass der Kerngehalt in Frage gestellt ist;

 Der Begriff Vorbehalte wird f¸r skeptische ƒusserungen oder solche (materiellen)

ƒnderungsvorschl‰ge verwendet, die den Kerngehalt der Bestimmung nicht in Frage stellen.

3. Die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts im allgemeinen

3.1 Gegenstand der Vereinheitlichung

Gegenstand der Vereinheitlichung sind die heute bestehenden 26 kantonalen Strafprozessordnungen, einschliesslich der Bestimmungen bzw. Gesetze ¸ber das Jugendstrafverfahren, sowie die Bundesstrafprozessordnung. In separaten Gesetzen geregelt blieben damit nach der Vereinheitlichung nur noch das Strafverfahren im Bereich des Milit‰rstrafrechts4 und des Verwaltungsstrafrechts5. Diese Materien bildeten denn auch nicht Gegenstand der Vernehmlassung.

Von der Vernehmlassung ebenfalls ausgenommen waren solche strafprozessualen Materien, die bereits heute in besonderen Bundesgesetzen geregelt sind oder deren Regelung in Arbeit ist. Das gilt etwa f¸r das Bundesgesetz betreffend die ‹berwa-

4 MStP, SR 322.1. 5 VStrR, SR 313.0. F¸r Einbezug des Verwaltungsstrafverfahrens: DJS, SUISA.