Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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Das Jugendstrafverfahren beruhe auf anderen Grunds‰tzen und verfolge andere
Ziele als das Erwachsenenstrafverfahren, und diesen Besonderheiten kˆnne durch eine separate Regelung besser Rechnung getragen werden19;
In dem Umfang wie auch das materielle Jugendstrafrecht separat geregelt sei,
rechtfertige sich auch eine Sonderregelung f¸r das Verfahrensrecht20.
Immerhin sind an dieser Stelle noch verschiedene ‹berlegungen zur Frage anzumerken. So wird etwa auch hervorgehoben :
Es w‰re besser, Erwachsenen- und Jugendstrafverfahren in einem einzigen Ge-
setz zu regeln, da der Praktiker ohnehin die StPO beiziehen m¸sse f¸r alle Fragen, die im JStrV nicht besonders geregelt sind; letzteres w¸rde damit einfach zu einem Anhang der StPO21;
Wenn das Jugendstrafverfahren separat geregelt w¸rde, m¸sste ein vollst‰ndi-
ges, von der StPO unabh‰ngiges Gesetz geschaffen werden22, zumindest m¸ssten verschiedene Fragen (wie Zivilklage, provisorische Massnahmen, persˆnliches Erscheinen, Ausschluss der ÷ffentlichkeit, kontradiktorische Einvernahme u.a.) eingehender geregelt werden, da die unver‰nderte Anwendung der Regeln der StPO mit Blick auf die Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens zu Inkoh‰- renzen f¸hren kˆnnte.23 Ausserdem sollten gewisse Grunds‰tze im JStrV selbst geregelt, und nicht nur im Begleitbericht beschrieben werden (wie zum Beispiel die Festlegung von Fristen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung)24.
Das Gesetz ¸ber das JStrV kˆnnte auch in das Gesetz integriert werden, in wel-
chem das materielle Jungendstrafrecht geregelt wird. Auf diese Weise w‰re die gesamte Gesetzgebung im Bereich des Jugendstrafrechts in einem Erlass zusammengefasst.25
19 AG, AR, AI, OW, SH, SZ, LPS, Stapo BE, Uni GE. 20 BS, GR, LU, NW, OW, SO, TI, UR, ZG. 21 SG, SKG. 22 BE, SGB, PJ. 23 BS, ZH, SVJS, SKG, VBJAZ, EKJ, Lostorf. 24 Lostorf, SVJS, VBJAZ, Police VD. 25 GPS.