Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/23: Totalrevision der Tabakverordnung · 40 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern Ergebnisbericht zur Vernehmlassung
Totalrevision Tabakverordnung
verlässlichen Messmethoden vorhanden seien, sollen entweder die Schadstoffangaben den Konsumentinnen und Konsumenten nicht kommuniziert werden, oder allenfalls mit dem Hinweis, dass die aufgenommene Schadstoffmenge davon abhängt, wie die Zigarette geraucht wird.
Artikel 9 Meldepflicht
5 Kantone (AI, BS, LU, VS, ZG), VKS, die GPS, FRC, SAJV und 14 Gesundheitsorganisationen (AT, CIPRET FR, CIPRET VD, FMH, FSG, IMSP, KLS, LLAG, LLCH, LLLU, SEAAK, SGIM, SGPG, VSFNE) begrüssen die Meldepflicht für die bei der Herstellung verwendeten Stoffe als notwendig und unabdingbar. BS, SAJV und 6 Gesundheitsorganisationen (FSG, KLS, LLAG, LLCH, LLLU, SEAAK) sind der Meinung, die Meldepflicht sei entscheidend für die Einhaltung der erlaubten Stoffe zur Herstellung von Tabakerzeugnissen (Art. 5) und als Ergänzung der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalte von Zigaretten (Art. 7). JTI, VSIG und VSTH bemerken, dass die zur Erklärung abzugebende toxikologische Bewertung von Zusatzstoffen in verbrannter und unverbrannter Form zur Zeit nicht möglich sei, da die Angaben zum Teil nicht vorhanden seien.
Umfangreichere Erklärungen der Stoffliste
2 Kantone (GE, VS), EKTP, und 6 Gesundheitsorganisationen (AT, IMSP, LLLU, SANTE, SGPG, VSFNE) verlangen, dass die toxikologischen Daten der Stoffe bei der Verbrennung, in verbrannter und unverbrannter Form gemeldet werden müssen. Die Toxizität der verbrannten Stoffe sei wichtiger als diejenige der unverbrannten (EKTP). Ausserdem entspreche diese Deklaration der EG-Richtlinie (AT). VS, EKTP, LLLU, IMSP, SANTE und VSFNE verlangen im Einklang mit dem EG-Recht zusätzlich Daten zur Wirkung der Stoffe im Bezug auf die Abhängigkeit. EKTP möchte die Liste um die Stoffe erweitern, die zur Behandlung von Tabak unmittelbar nach der Ernte hinzugefügt werden.
FRC begrüsst den Artikel und verlangt Einsichtnahme der Konsumentenschutzorganisationen in die Datenbank der Zusatzstoffe unter dem Aspekt der besseren Information der Verbraucherinnen und Verbraucher.
VSIG verlangt, dass für Zigarren- und Rauchtabak die Stoffliste ein Jahr später eingereicht werden kann als vorgeschlagen.
Vertraulichkeit der Daten
3 Kantone (AG, LU, ZG) weisen darauf hin, dass die Schweigepflicht des BAGs in Art. 12 LMG abschliessend geregelt sei; Abs. 3 - 5 seien deshalb unnötig. GE und EKTP sind der Meinung, dass das BAG entscheiden soll, welche Angaben als vertraulich anerkannt werden. VS, GE, CIPRET FR, IMSP und SGPG fordern, dass das BAG alle Daten veröffentlichen müsse. Die Raucher hätten das Recht, zu wissen, was sie rauchen. EKTP, PA und SGAM meinen, Informationen über Stoffe könnten erst dann vertraulich behandelt werden, wenn sie mit keinen Gesundheits- oder Abhängigkeitsrisiken für Konsumierende und Dritte verbunden seien.
2 Parteien (FDP, SVP), 3 Spitzenverbände der Wirtschaft (ECON, SGV, SAV), 4 Zigarettenproduzenten sowie deren Verband (BAT, CISC, JTI, PM) und 2 Organisationen des Tabakhandels (GASTRO, VSZF) sowie CP, CVCI, FRSP, und PROMARCA lehnen die vorgeschlagene Meldepflicht wegen möglicher Verletzungen des Betriebs- respektive Geschäftsgeheimnisses und des Markenschutzes ab. Für GASTRO ist die Bestimmung rechtsstaatlich sehr problematisch: Die Kompetenz zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Industrie dürfe nicht beim BAG liegen. Denner gibt zu bedenken, dass Art. 23 Abs. 5 LMG lediglich