Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/23: Totalrevision der Tabakverordnung · 40 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern Ergebnisbericht zur Vernehmlassung

Totalrevision Tabakverordnung

3. Abschnitt: Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen

11 Kantone (AG, AR, FR, GR, NW, OW, LU, SG, SZ, ZG, ZH), 3 eidgenössische Kommissionen (EKA, EKDF, EKJ), die GPS, 6 Gesundheitsorganisationen (BEG, FSG, KL, SFA, SGIM, SHS), SAJV und PM begrüssen die Verschärfung der Deklarationsvorschriften und den Ausbau der Warnhinweise. AG und OW fragen sich jedoch, ob dazu eine solche Regelungsdichte nötig ist. PA macht darauf aufmerksam, dass die Tabakindustrie die vorgeschlagenen Bestimmungen mit neuartigen Packungen umgehen könnte.

Die CVP, CVCI, SRF und SOTA lehnen Gestaltungs- und Deklarationsvorschriften, die über die internationalen Verpflichtungen hinausgehen, grundsätzlich ab. Denner macht darauf aufmerksam, dass Abweichungen von internationalen Vorschriften technische Handelshemmnisse schaffen.

Es wird kritisiert, dass die Vorschriften nicht vereinbar seien mit der Handels- und Gewerbefreiheit (ECON, SOTA, SRF) und mit den Rechten über geistiges Eigentum (PROMARCA, SOTA). Die WHO-Tabakrahmenkonvention schütze insbesondere die eingetragenen Marken besser. CVCI gibt zu bedenken, dass sich die Marken mit so starker Reglementierung nicht mehr unterscheiden könnten. PM will verhindern, dass die Warnungen die Packung, das Warenzeichen oder den Markennamen dominieren.

OW gibt zu bedenken, dass aufgedruckte Hinweise nicht gelesen werden, und schlägt vor, einen Beipackzettel mit allen wichtigen Informationen beizulegen. Für SKIV, VST und VSTH sind übertriebene Warnhinweise kontraproduktiv, weil gewisse Jugendliche gerade dadurch angesprochen werden. SAV empfindet die vorgeschlagene Grösse der Warnhinweise und andere Bestimmungen eher als schikanös denn wirkungsorientiert.

SKIV, VST und VSTH möchten die Gestaltungsvorschriften auf Zigaretten beschränken und andere Tabakwaren davon ausnehmen.

Artikel 10 Kennzeichnungspflicht

EKA und BEG begrüssen die Kennzeichnungspflicht sehr, sie unterstütze die Anstrengungen der Präventionspartner. CISC und PM erklären sich einverstanden, sofern die Hinweise die Packung nicht dominieren (PM).

3 Kantone (GE, TI, VS), 3 Gesundheitsorganisationen (CIPRET FR, IMSP, SGPG) und SAJV verlangen zusätzlich die Deklaration von chemischen und suchtfördernden Zusätzen in Tabakprodukten.

EKTP und SGAM fordern zusätzlich den Aufdruck von Strichcodes, damit die Behörden besser gegen den illegalen Handel mit Tabakprodukten vorgehen können.

Schadstoffangaben

TI, die GPS und 15 Gesundheitsorganisationen (AT, BEG, CIPRET FR, CIPRET VD, FMH, FSG, KLS, LLAG, LLCH, LLLU, SANTE, SEAAK, SGAM, SGIM, SHS) finden die Angabe des Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehaltes irreführend. Einerseits könnten die Konsumentinnen und Konsumenten annehmen, bei tieferem Gehalt weniger schädliche Zigaretten zu rauchen, weil die Schädlichkeit der nicht deklarierten Stoffe wenig bekannt sei (TI, CIPRET FR, FMH, SANTE, SGAM, SGIM). Andererseits werden die Messverfahren dem individuellen Rauchverhalten nicht