Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/23: Totalrevision der Tabakverordnung · 40 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern Ergebnisbericht zur Vernehmlassung
Totalrevision Tabakverordnung
gerecht, da die angegebenen Schadstoffe nicht dem effektiv inhalierten Schadstoffen entsprechen (AT, BEG, CIPRET VD, FSG, KLS, LLAG, LLCH, LLLU, SANTE, SEAAK, SHS). Laut 9 Gesundheitsorganisationen (AT, CIPRET FR, CIPRET VD, FSG, LLAG, LLCH, LLLU, SEAAK, SHS) bieten bereits die Höchstwerte der Inhaltsstoffe in Art. 7 einen minimalen Schutz; die Angabe der Schadstoffe sei deshalb nicht nötig.
SGAM wünscht eine erklärende Bezeichnung der deklarierten Inhaltsstoffe: "Teer: Substanz, die Krebs verursacht. Kohlenmonoxid: Gas, welches zu einem Sauerstoffmangel in den Körperzellen führt. Nikotin: Substanz, welche eine physische und psychische Abhängigkeit verursacht."
1 Privatperson schlägt vor, dass auch auf dem Tabak für selbstgedrehte Zigaretten die Angaben zum Teer- und Nikotingehalt sowie die chemischen Zusätze angegeben werden sollen.
Artikel 11 Warnhinweise
SKS gibt zu bedenken, dass die Wirkung der Warnhinweise nicht überschätzt werden darf, die gesundheitsschädigende Wirkung sei bereits allgemein bekannt. Für die SVP vermögen die Warnhinweise höchstens kurzfristig abzuschrecken.
AT will die Entscheidungskompetenz über die Ausgestaltung der Warnhinweise dem BAG übertragen, damit sie flexibel angepasst werden können. SG und EKDF möchten die Details betreffend der Warnhinweise ausserhalb der Verordnung regeln, damit Anpassungen an Erfahrungen und Wahrnehmungsveränderungen schneller vorgenommen werden können. EKTP, SAJV und SGAM möchten eine regelmässige Anpassung der Warnhinweise durch das BAG bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen festschreiben.
NW begrüsst, dass das BAG als Absender der Warnhinweise nicht erwähnt wird, während ECON fordert, dass das BAG weiterhin als Absender aufgeführt werden kann, analog der jetzigen Situation und der EG-Richtlinie.
Nach Ansicht von SG, EKDF, EKTP, SRF, PA und SFA sind die Warnhinweise zum Teil unbeholfen formuliert und müssen überarbeitet werden. LCH verlangt, dass sich die Warnhinweise vermehrt an Jugendliche wenden. Denner verlangt kürzere Hinweise im Sinne einer ansprechenden Zigarettenpackung. FDP, ECON, BAT, Denner, SKIV, VST, VSTH und LCH weisen darauf hin, dass Warnhinweise kurz, unmissverständlich und unpolemisch sein müssen, um den Präventionszweck zu erfüllen, und verlangen eine entsprechende Überarbeitung der Texte.
SFA bemerkt, dass die deutschen und die französischen Texte der Warnhinweise divergieren.
Allgemeine Warnhinweise
5 Kantone (BE, BS, GR, LU, ZH), EKA und VKCS kritisieren die sehr unterschiedliche Aussagekraft der zwei allgemeinen Warnhinweise. BE, BS, GR, SG, EKDF, VKS und SAMW befürchten, dass die Tabakhersteller auf den ihnen genehmeren Hinweis zurückgreifen und möchten deshalb klar festschreiben, welcher Hinweis verwendet werden muss. VSZF verlangt, dass die Hinweise wahlweise verwendet werden können.
4 Kantone (AR, BL, GR, LU), VKS und SAMW verlangen, dass nur die einprägsamere Formulierung "Rauchen ist tödlich." verwendet wird. Andere bemerken, dass dieser Hinweis falsch (BS, SG, EKDF, BAT, Denner) oder unglaubwürdig (FDP) sei. Die FDP findet, "Rauchen kann zum