Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/23: Totalrevision der Tabakverordnung · 40 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern Ergebnisbericht zur Vernehmlassung

Totalrevision Tabakverordnung

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 19 Aufhebung bisherigen Rechts

CISC ist einverstanden.

Artikel 20 Übergangsbestimmungen

Übergangsfrist

Die LPS, SGV, 2 Zigarettenproduzenten und deren Verband (BAT, CISC, JTI), 6 Organisationen des Tabakhandels (GASTRO, SKIV, SRF, VSIG, VST, VSTH), CVCI, FRP fordern die Übergangsfristen der geltenden Tabakverordnung von 1995 zu übernehmen, das heisst 24 Monate Übergangsfrist für die Produktion und 12 Monate für den Handel. Auch JU, die CVP, die FDP und 4 Spitzenverbände der Wirtschaft (ECON, SAV, SGV, SGB), 5 Tabakwarenproduzenten (BAT, CISC, JTI, SOTA, ST, VSZF), 8 Organisationen des Tabakhandels (Denner, GASTRO, SKIV, SRF, VHTL, VSIG, VST, VSTH,) und CP, CVCI, FRP und FRSP empfinden die vorgeschlagene Übergangsfrist als zu kurz. Für die SP und SGB ist eine Übergangszeit von 2 Jahren realistisch. Die CVP und VSIG verlangen, dass die Übergangfristen nicht kürzer als in der EU und in Deutschland sind. SGB, CISC, CVCI, FRP, VHTL weisen auf eine Anpassung der Produktion hin, da neue Schadstofflimiten und Verpackungen erforderlich sind und die Lagerbestände aufgebraucht werden müssen. SOTA weist darauf hin, dass vor allem kleine Anbieter mehr Zeit brauchen. CVCI führt aus, dass bei einer Übergangsfrist von nur einem Jahr ein Teil der Produktion zurückgezogen werden müsse und der Zoll auch Steuern zurückzuzahlen hätte. SAV und Denner befürchten Versorgungsengpässe bei einer kürzeren Übergangsfrist als zwei Jahren.

LU schlägt differenzierte Fristen für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse entsprechend der Erfordernissen der verschiedenen Industrien vor. Auch VSIG verlangt für Zigarren eine Frist von 2 bis 3 Jahren, um entsprechende Vorräte und Packungsmaterial aufbrauchen zu können. VSZF beantragt, die Regelung von Deutschland zu übernehmen, die für andere Tabakprodukte als Zigaretten eine 2-jährige Übergangsfrist für die Abgabe an den Handel und eine 4-jährige für die Abgabe an den Endverbraucher vorsieht. Dies sei nötig aufgrund der Packungsvorräte, welche für 2-3 Jahre angelegt seien.

Stoffliste

BAT, JTI und GASTRO verlangen für die Zustellung der Stoffliste eine Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung. Auch VSTH und VSZF verlangen eine längere Übergangsfrist. GASTRO möchte kein fixes Datum für die Einreichung der Stofflisten festlegen, sondern eine Zeitdauer nach Inkrafttreten. FRSP schlägt vor, den 31.12. nach Inkrafttreten der Verordnung, statt den 31.12.2004 vorzuschreiben.

Artikel 21 Inkrafttreten

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