Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/130: Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (KIG), Teilrevision · 7 Seiten
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3.4 Konsumentenorganisationen
Für die vier grossen Konsumentenorganisationen muss jede Marktöffnung von einer Stärkung der Information und der Rechte der Konsumenten begleitet sein. Sie sind darauf bedacht, dass der Bundesrat für die Öffnung der Märkte sorgt und dabei die Interessen der Konsumenten berücksichtigt. Ihrer Meinung nach hätte der Revisionsentwurf des KIG noch andere Gesetzesänderungen beinhalten sollen, um die seit mehreren Jahren im Bereich der Information und des Schutzes der Konsumenten festgestellten Lücken zu schliessen. Die grundlegenden positiven Punkte des Revisionsentwurfs sind ihrer Ansicht nach die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisbekanntgabe. Hingegen hätten sie grössere Verbesserungen in den Bereichen Finanzhilfe an die Konsumentenorganisationen, Aufgaben der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen, Zivilklagen, Grundsatz der Öffentlichkeit der Ergebnisse von Kontrolltätigkeiten durch die Behörden sowie Erziehung der Konsumenten gewünscht. Sie hätten es auch begrüsst, wenn gewisse Anforderungen des KIG strenger gewesen wären. So möchten sie zum Beispiel, dass die Anbieter verpflichtet wären, in den drei Amtssprachen der Schweiz zu informieren. Sie unterstützen die Verbesserung des Schutzes vor Täuschungen durch das UWG und durch das LMG und verlangen, dass die Klagemöglichkeiten des Bundes gemäss UWG noch weiter ausgedehnt werden.
3.5 Kommissionen
Die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen bekräftigt die Notwendigkeit einer Revision des KIG und unterstützt den vorgelegten Entwurf, obwohl sie den Verzicht auf ein allgemeines Gesetz bedauert. Sie erachtet die Ersetzung des heutigen Systems zur Information der Konsumentinnen und Konsumenten über die Waren und Dienstleistungen als dringend notwendig und setzt sich dafür ein, dass die Revision des KIG im Einklang mit den im Revisionsentwurf vorgeschlagenen Gesetzesänderungen vorangetrieben wird. Sie begrüsst sowohl die Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen im OR, deren generelle Natur sie als positiv empfindet, als auch die Änderungen des UWG und des LMG im Sinne einer Verbesserung des Schutzes vor Täuschungen.
Die Wettbewerbskommission fordert, dass sowohl in der Auslegung als auch in der Anwendung des KIG dem Cassis-de-Dijon-Prinzip Rechnung getragen wird. Sie begrüsst die Aufhebung der Informationspflicht in den Amtssprachen der Schweiz und verlangt den Verzicht auf die Anforderung, dass ausländische Deklarationen mit den Schweizer Deklarationen vergleichbar sein müssen. Der erläuternde Bericht sollte in diesem Punkt klar sein.
Das Forum KMU bedauert die sehr offene Formulierung des Gesetzes, welche den Unternehmen nicht ermöglicht, die konkreten Massnahmen zu bestimmen, die sie zur Erfüllung ihrer Informationspflicht gegenüber den Konsumenten treffen müssen. Die Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen scheint ihm nicht detailliert genug. So hält das Forum es für unabdingbar, dass die zukünftige Vollzugsverordnung des Gesetzes einem KMU-Verträglichkeitstest sowie einer Vernehmlassung bei allen betroffenen Kreisen unterworfen wird.
3.6 Spitzenverbände der Wirtschaft
economiesuisse lehnt den Revisionsentwurf ab. Ihrer Meinung nach ist er unnötig, schafft Rechtsunsicherheit und schadet der Wirtschaft. Sie verlangt, dass eventuelle Lücken bei der Information der Konsumenten in der sektoriellen Gesetzgebung geschlossen werden, und dass dabei gleichzeitig die unnötigen Regulierungen aufgehoben werden, die Handelshemmnisse hervorrufen und in der Folge die Preise in die Höhe treiben.
KV Schweiz bedauert zwar, dass die Idee eines Rahmengesetzes aufgegeben wurde, begrüsst jedoch gleichzeitig die im Revisionsentwurf vorgeschlagenen Verbesserungen. Er erachtet diese jedoch als ungenügend und fordert, dass auch die anderen Lücken im Konsumentenschutz,