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Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 6 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)
vom...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ... 20072,
beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Erhebung der Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen (Abgabe).
Art. 2 Geltungsbereich
1Die Abgabe wird für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse gemäss Bundesbeschluss vom 21. Juni 19603 über das Nationalstrassennetz (abgabepflichtige Nationalstrassen) erhoben.
2Der Bundesrat kann die Benützung einzelner Nationalstrassenabschnitte von der Abgabepflicht ausnehmen.
2. Abschnitt: Abgabepflicht
Art. 3 Abgabeobjekt
1 Die Abgabe muss entrichtet werden für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im In- oder Ausland immatrikuliert sind und mit denen abgabepflichtige Nationalstrassen benützt werden.
2Sie ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe gemäss Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19974 unterliegen.
SR ..........
1SR 101
2BBl 2007 ...
3 SR 725.113.11
4 SR 641.81
2001–......