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Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 6 Seiten

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Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen

3Lehnt die Täterin oder der Täter das vereinfachte Verfahren ab oder wird die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, so verfolgt und beurteilt die Zollverwaltung die Übertretung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 16 Strafverfolgung durch die Kantone

1Die Kantone verfolgen Übertretungen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellen.

2Polizeiorgane, die zur Erhebung der Ordnungsbussen im Strassenverkehr ermächtigt sind, können die Busse im vereinfachten Verfahren aussprechen. Die Busse ist sofort oder innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen und wird mit der Bezahlung rechtskräftig. Im vereinfachten Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3Lehnt die Täterin oder der Täter das vereinfachte Verfahren ab oder wird die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, so wird das ordentliche Verfahren nach den kantonalenVerfahrensvorschriften für Übertretungen angewendet.

4Die Bussen fallen den Kantonen zu.

Art. 17 Verjährung

Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere das Anbringen der Vignette.

2Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über die genzüberschreitende Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden zur Durchsetzung der Nationalstrassenabgabe.

3Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Kontrolle und die Strafverfolgung im vereinfachten Verfahren durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen.

4Die Zollverwaltung und die Kantone können die Abgabeerhebung durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Art. 19 Aufwandentschädigung

Die Zollverwaltung, die Kantone und beauftragte Dritte erhalten eine Aufwandentschädigung. Diese wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegt.

8 SR 313.0