Vorlage

Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen

3. Abschnitt: Erhebung der Abgabe

Art. 6 Abgabebetrag

Die Abgabe beträgt 40 Franken.

Art. 7 Vignette

1Die Abgabe ist durch den Kauf einer Vignette zu entrichten.

2Bevor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird, ist die Vignette direkt am Fahrzeug aufzukleben.

3Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden.

4Sie gilt als entwertet, wenn sie:

a. nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird; oder

b. vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird.

Art. 8 Abgabeperiode

1 Die Abgabe wird für ein Kalenderjahr erhoben. Sie wird nicht zurückerstattet.

2 Die Vignette berechtigt zur Benützung der abgabepflichtigen Nationalstrassen vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.

Art. 9 Zuständigkeit für die Abgabeerhebung

1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) gibt die Vignette heraus. Sie erhebt die Abgabe an der Grenze und im Ausland.

2 Die Kantone erheben die Abgabe im Landesinnern.

4. Abschnitt: Verwendung des Abgabeertrags

Art. 10

1 Der Reinertrag der Abgabe wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19855 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer verwendet.

2 Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigungen gemäss Artikel 19.

5 SR 725.116.2