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Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 6 Seiten
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Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen
Art. 4 Ausnahmen
1 Von der Abgabe befreit sind:
a. Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern sowie Fahrzeuge, die von der Armee gemietet oder requiriert worden sind und mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;
b. Fahrzeuge der Polizei, des Grenzwachtkorps, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr, Ambulanzen sowie Fahrzeuge der Nationalstrassen-Unterhaltsdienste, die als solche gekennzeichnet sind, und Fahrzeuge des Zivilschutzes mit blauen Kontrollschildern und internationalen Zivilschutzzeichen;
c. Fahrzeuge im Hilfseinsatz bei Katastrophen, Bränden und Unfällen;
d. Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen geschlossen hat;
e. ausländische Regierungsfahrzeuge in offizieller Mission;
f. Transportachsen;
g. Fahrzeuge ohne Kontrollschilder auf der Fahrt zu amtlichen Fahrzeugprüfungen;
h. Fahrzeuge auf Fahrten bei amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen;
i. starre Anhänger, Motorradanhänger und Motorradseitenwagen;
j. leichte Sattelschlepper, die gemäss einer Eintragung im Fahrzeugausweis zum Ziehen eines der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Sattelanhängers berechtigt sind;
k. leichte Motorwagen mit einer der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Anhängelast, die 3,5 Tonnen übersteigt;
l. Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern auf Fahrten an Werktagen.
2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen oder aus humanitären Gründen, Ausnahmen von der Abgabepflicht bewilligen.
3 Sie kann die Abgabepflicht auf einzelnen Nationalstrassenabschnitten sistieren, wenn die Polizei den Verkehr infolge von Katastrophen oder anderen ausserordentlichen Situationen ganz oder teilweise auf solche Strassen umleitet.
Art. 5 Abgabepflichtige Personen
Abgabepflichtig sind die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und subsidiär die Halterin oder der Halter.