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Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 6 Seiten
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Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen
Art. 20 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.