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Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 6 Seiten

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Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.