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Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 6 Seiten
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Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen
5. Abschnitt: Kontrollen und Sicherheitsleistung
Art. 11 Kontrollen
Zur Durchsetzung der Abgabe führen Kontrollen durch:
a. die Zollverwaltung an der Grenze;
b. die Kantone im Landesinnern.
Art. 12 Sicherheitsleistung
Bestreitet eine Person, die nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, bei einer Kontrolle die Abgabepflicht oder bezahlt sie die Abgabe und gegebenenfalls die Busse nicht sofort, so muss sie die entsprechenden Beträge hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.
6. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 13
1 Gegen Verfügungen der Zollstellen oder erster kantonaler Instanzen kann bei der Oberzolldirektion Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 14 Übertretungen
1 Wer entgegen den Artikeln 3–5, 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt oder die Vignette vorschriftswidrig verwendet, wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft.
2 Artikel 245 des Strafgesetzbuchs6 ist anwendbar.
Art. 15 Strafverfolgung durch die Zollverwaltung
1Die Zollverwaltung verfolgt und beurteilt Übertretungen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellt. Verstösse gegen Artikel 245 des Strafgesetzbuchs7 überweist sie an ein Strafgericht.
2Die Zollverwaltung kann die Busse im vereinfachten Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 aussprechen.