Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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3 Zusammenfassung der Ergebnisse
3.1 Bemerkungen zu bereichsübergreifenden Themen
3.1.1 Ausführungen zu Qualität, Struktur und formellen Aspekten des Vernehmlassungspaketes
Die integrale Struktur der Verordnungsentwürfe wurde nahezu in allen hierzu eingegangenen Stellungnahmen positiv gewürdigt. Vertreter der Wirtschaft und die überwiegende Mehrheit der Kantone befürworten explizit, dass sowohl gesundheits- wie auch umweltrelevante Aspekte in den Entwürfen geregelt werden. Ein Kanton bedauert, dass der Arbeitnehmerschutz im Geltungsbereich der ChemV fehlt. Nach Meinung eines andern Kantons hätten umweltgefährdende Stoffe bereits im ChemG einbezogen werden müssen. Zudem sei die jetzige Lösung wenig befriedigend und verkompliziere die Anwendung. Er bevorzuge schliesslich die Beibehaltung der StoV, die sich nur auf das USG abstützt.
Einige Wirtschaftsvertreter fordern, dass die Terminologie innerhalb des PARCHEM-Paketes vollständig vereinheitlicht wird. Im Weiteren sei die Adressatenfreundlichkeit und Rechtssicherheit noch zusätzlich zu verbessern. In diesem Zusammenhang wird die Problematik der vielen Verweise aufgegriffen. Lediglich auf Grund eines Verweises die konsolidierten EG-Rechtsakten suchen zu müssen, sei dem Anwender nicht zumutbar. Die Vorschriften müssten jederzeit erhältlich und insbesondere auf elektronischem Weg abrufbar sein.
Viele Vernehmlassungsteilnehmer haben sich zu den getrennten Vernehmlassungsverfahren sowie zum
Verhältnis des neuen Chemikalienrechts zur Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) geäussert.
Verschiedene Kantone und einzelne Vertreter der Wirtschaft bedauern, dass die PSMV nicht im gleichen Paket und damit auch im gleichen Vernehmlassungsverfahren mit dem neuen Chemikalienrecht untergebracht werden konnte. Einzelne Kantone beantragen deshalb, die PSMV sei in das PARCHEM-Verordnungspaket zu integrieren; ein Kanton geht soweit, dass er die Integration der PSMV in die VBP vorschlägt. Kritisiert werden v.a. unnötige Doppelspurigkeiten und Schnittstellenprobleme, welche den Vollzug unweigerlich erschweren und verteuern. Teile der Wirtschaft verlangen, dass eine grössere Kohärenz mit der PSMV gesucht wird und die Terminologie der PSMV derjenigen des Paketes zum neuen Chemikalienrecht angeglichen wird.
3.1.2 Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes und der Verordnungen
Ein Drittel der Kantone, der Verband der Kantonschemiker sowie weitere einzelne Vernehmlassungsteilnehmer weisen das Paket zurück resp. beantragen, zum jetzigen Zeitpunkt das Chemikalienrecht nicht Inkraft zu setzen da das Chemikalienrecht in der EU gegenwärtig einem starken Wandel unterworfen ist. Zum Teil wird auch ins Feld geführt, die Aufgabenteilung Bund/Kantone sei nicht zweckmässig geregelt. Mehrheitlich die gleichen Vernehmlassungsteilnehmer weisen in ihrer Begründung darauf hin, dass eine zweimalige Umstellung des Chemikalienrechts innert weniger Jahre für die Wirtschaft (insbesondere die KMU's), aber auch für die Vollzugsorgane der Kantone einen erheblichen unnötigen Mehraufwand verursachen würde.
Ein Drittel der Kantone und die Gesellschaft Schweizerischer Giftinspektoren fordern eine optimale Koordination der Inkraftsetzung in Abhängigkeit der Entwicklung des neuen Chemikalienrechts (REACH) der EU. Es wird festgehalten, dass falls wie absehbar in den nächsten Jahren (2006-2008), d.h. während oder unmittelbar nach Ablauf der Übergangsfristen des neuen Chemikalienrechts, die REACH-Verordnungen und das globale Kennzeichnungssystem (GHS) in Kraft treten würden, der Wirtschaft und den Konsumenten in der Schweiz innert weniger Jahren eine zweimalige Umstellung der Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften bevorstehen könnte, was weder sinnvoll noch zumutbar wäre. Deshalb wünschen diese Vernehmlassungsteilnehmer, dass der Bund mit der Inkraftsetzung des neuen Chemikalienrechts zuwartet, bis
sich die Konsequenzen der Entwicklung des Chemikalienrechts in der EU abschätzen lassen.
Die Wirtschaftsseite, einige politische Parteien sowie eine Gruppe von Kantonen unterstützen ausdrücklich die Bemühungen der Behörden, die vorliegenden Ausführungsbestimmungen möglichst rasch in Kraft zu setzen. Ziel dafür müsse immer noch der 1.1.2005 sein. Sollte dieser Zeitpunkt für die Inkraftsetzung nicht mehr möglich sein, wird von gewissen Kreisen der Wirtschaft vorgeschlagen, in Absprache mit der Wirtschaft einen neuen Termin festzulegen. Wichtiger als ein etwaiger Aufschub um wenige Monate sei jedoch, dass in Abhängigkeit von den Übergangsfristen für die Information aller Beteiligten und die praktische Umsetzung in den Firmen genügend Zeit zur Verfügung stehe. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer nehmen bei ihrer Forderung nach einer raschen Inkraftsetzung auch Bezug auf die Entwicklung des Chemikalienrechts in der EU und sprechen sich zum jetzigen Zeitpunkt gegen ein Abwarten, resp. gegen eine Rücksichtnahme auf die Debatte zu REACH, aus (vgl. 3.1.5).