Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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werden, die keine Ausbildung in der Schweiz erhalten haben. Eine Ergänzungsausbildung müsse vorgesehen werden.
Mehrere Kantone begrüssen das Erfordernis der Sachkunde als Voraussetzung für die Abgabeberechtigung von speziell gefährlichen Chemikalien. Ein Teil dieser Vernehmlassungsteilnehmer verlangt, dass ebenfalls Sachkenntnis für die Abgabe an berufliche/gewerbliche Verwender erforderlich sein muss. Ein Kanton bedauert, dass das Prinzip der betriebsbezogenen Bewilligung mit den sachkundigen Giftverantwortlichen verlassen und durch ein nicht gleichwertiges System von nur personenbezogener Sachkunde ersetzt wird.
3.1.8 Weitere Themen
Mit der Weiterführung des bisherigen Produkteregisters sind verschiedene Wirtschaftsvertreter, aber auch die Umweltschutzorganisationen, einverstanden. Es dürften damit allerdings keine zusätzlichen Aufwendungen verbunden sein. Details zum Produkteregister: vgl. 5.1; Art. 72 ChemV.
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer haben sich in grundsätzlicher Weise zu den im Zusammenhang mit dem Produkteregister geforderten Melde- und Mitteilungspflichten geäussert.
Für zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer gehen die geforderten Produktemeldungen entschieden zu weit und sie sind auf das absolut Notwendige zu reduzieren. Details zur Mitteilungs- und Meldepflicht: vgl. 5.1; Art. 21 und Art. 56-61 ChemV.
Für die Vertreter der Wirtschaft darf der Forschungsplatz Schweiz, der nicht nur im chemischen und pharmazeutischen Bereich auf eine effiziente und kostengünstige Versorgung mit Chemikalien angewiesen ist, nicht beeinträchtigt werden. Alle Regelungen für Chemikalien in geringen Mengen, insbesondere diejenigen für F&E seien streng auf ihre Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Details zu F&E: vgl. 5.1; Art. 15 ChemV.
Für die Industrie muss dem Schutz des Geistigen Eigentums und insbesondere dem Geschäftsgeheimnis hohe Priorität zukommen. Der Erstanmelderschutz werde zwar grundsätzlich angemessen berücksichtigt, für eine praxisgerechte Umsetzung seien jedoch noch Anpassungen notwendig. Bedenken werden in diesem Zusammenhang vor allem angemeldet, weil die ChemV (Art. 89) die Möglichkeit vorsieht, auch sehr sensible Bereiche auszulagern. Details zum Erstanmelderschutz: vgl. 5.1; Art. 18-20 ChemV sowie 5.3; Art. 27-29 VBP. Details zur Auslagerung von Aufgaben an Dritte: vgl. 5.1; Art. 89 ChemV
3.2 Bemerkungen zu den einzelnen Verordnungen
3.2.1 Chemikalienverordnung
Der integrale Charakter des Entwurfs, namentlich die Zusammenführung der Gesundheits- und Umweltaspekte, wird wie die Angleichung an das EG-Recht fast ausnahmslos begrüsst. Für den Geltungsbereich beantragen verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer eine Ausdehnung auf den Schutz von Tieren. Verschiedenerseits wird eine Vereinheitlichung aller Begriffsdefinitionen in den PARCHEM-Verordnungen verlangt, wobei besonders auf die unterschiedlichen Definition der Herstellerin in der ChemV bzw. der ChemRRV hingewiesen wird. Die über das EG-Recht hinausgehende Selbstkontrolle bezüglich der Unweltgefährdung durch Gegenstände wird kaum bestritten. Mehrheitlich begrüsst wird die Beibehaltung der Selbstkontrollpflicht für Kosmetika bezüglich der Umweltgefährdung. Kritisiert wird von mehreren Kantonen insbesondere, dass Privatpersonen gefährliche Stoffe und Zubereitungen fast ohne Einschränkungen einführen können. Sie verlangen hierzu zusätzliche Regelungen. Praktisch keine Bemerkungen werden über die EG-harmonisierten Bestimmungen für die Einstufung geäussert. Bei den Verpackungsvorschriften verlangen einzelne Kantone, bestimmte EG-Regelungen auf den gewerblichen Bereich auszudehnen und dabei Handelshemmnisse in Kauf zu nehmen. Von der Wirtschaft wird zu Gunsten eines möglichst freien Warenverkehrs eine Vollharmonisierung der Bestimmungen über die Kennzeichnung mit dem EG-Recht verlangt. Die Vorschrift über die Angabe des Verwendungszwecks auf der Etikette von Zubereitungen wird von der Industrie als nicht praktikabel beurteilt. Vereinzelt wird diese Vorschrift jedoch von anderen Kreisen ausdrücklich begrüsst. Konsumentenverbände beantragen, die Kennzeichnung in allen Amtssprachen oder zumindest in der Amtssprache vorzuschreiben, die im Verkaufsgebiet vorwiegend gesprochen wird. Die Vernehmlassungsteilnehmer aus der Wirtschaft möchten, dass die Kennzeichnung bei der Abgabe an einen einzelnen Kunden auf eine gemeinsam vereinbarte Amtssprache beschränkt werden kann. Die Bestimmungen zur Kennzeichnung für die Ausfuhr werden prinzipiell begrüsst. Das Vorhaben, eine Departementsverordnung über die Pflicht für die Sachkenntnis zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern einzuführen, wird namentlich von vielen Kantonen begrüsst. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer aus der Wirtschaft weisen darauf hin, dass die diesbezüglichen Vorschriften nicht über die Bestimmungen des EG-Rechts