Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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Einige Kantone sprechen sich auch unter Berücksichtigung der Entwicklung in der EU (REACH/GHS) für eine rasche Inkraftsetzung des vorliegenden Paketes aus. Die nachfolgenden Anpassungen ans neue Recht der EU würden dadurch erleichtert.

3.1.3 Vollzug

Nach Ansicht der Wirtschaftsvertreter trägt die Organisation des Bundesvollzugs dem integralen Charakter des Verordnungsrechts Rechnung. Es seien künftig aus der neuen integralen Organisationsstruktur noch vermehrt Synergien auszunutzen. Erwartet werden dadurch positive Auswirkungen auf die Verfahren und die einzusetzenden Ressourcen. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer haben sich auch zur gemeinsamen Anmeldestelle für Chemikalien (AS) geäussert und diese durchgehend positiv gewürdigt.

Einige Verbände begrüssen explizit die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel beim BLW. Demgegenüber bedauern mehrere Vernehmlassungsteilnehmer, darunter auch zahlreiche Kantone, dass die Zulassung von PSM eine eigene Anmeldestelle benötigt.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer greifen in ihren Stellungnahmen die Kompetenzen und

Aufgabenverteilung zwischen Anmeldestelle (AS) und Beurteilungsstellen (BS) auf. Mehrheitlich wird die

Aufgabenverteilung begrüsst. Allerdings sei die neue Praxis, insbesondere die Auswirkungen der Kompetenzverteilung, aufmerksam zu verfolgen, um nötigenfalls Konsequenzen zu ziehen. Wiederholt wird darauf hingewiesen, dass bei diesem Prozess der vorgesehenen Fachkommission nach Art. 80 ChemV eine wichtige Rolle zukommt. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer befürchten, dass durch die geplante Ansiedlung der gemeinsamen AS beim BAG die Gesundheitsaspekte die Bewertung dominieren. Es müsse sichergestellt werden, dass die mitbetroffenen Ämter konsequent einbezogen werden. Für verschiedene Wirtschaftsvertreter ist nicht ersichtlich, ob und wie der Steuerungsausschuss bei Uneinigkeiten Entscheidungshoheit besitzt. Es sei unentbehrlich, dass die AS ein Maximum an Kompetenzen habe und die Aufgaben der BS strikt auf wissenschaftliche Kompetenzen begrenzt seien.

Verschiedene Vertreter der Wirtschaft greifen im Zusammenhang mit den Synergien, die aus der neuen integralen Organisationsstruktur noch vermehrt auszunutzen seien, die Fragen des Arbeitnehmerschutzes auf. So sei es nicht zwingend, dass Fragen der Arbeitsplatzsicherheit getrennt von der allgemeinen toxikologischen Beurteilung behandelt werden müssten. Diese Aufgaben könnten allenfalls in einer einzigen Beurteilungsstelle zusammengefasst werden. Mindestens müsse aber insbesondere die gegenseitige lnformation und Koordination zwischen den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes gewährleistet sein.

Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird in zahlreichen Stellungnahmen aufgegriffen und nimmt insbesondere bei den Kantonen grösseren Raum ein. Explizit begrüsst, resp. positiv gewürdigt, wird die vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Bund (zentrale Aufgaben) und Kantonen (Marktüberwachung) von Verbänden der Wirtschaft. Es wird unterstützt, dass die Marktkontrolle als wesentliche Vollzugsaufgabe den Kantonen vorbehalten bleibt. Mit dem integralen Verordnungsrecht werde die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen, aber auch zwischen den verschiedenen Stellen in den Kantonen, an Bedeutung zunehmen.

Teilweise stark kritisiert wird die vorgesehene Aufgabenteilung von den Kantonen, insbesondere im Bereich der Überprüfung der Selbstkontrolle. Die Überprüfung von Einstufung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt (SDB) bei Zubereitungen gehörten zusammen und seien durch die Kantone vorzunehmen. Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sei derart zu überarbeiten, dass die Zuständigkeitsbereiche eindeutig und zweckmässig definiert seien und die Koordination sinnvoll und effizient geregelt werden könne. Nicht bestritten ist hingegen die Überprüfung der Einstufung bei Stoffen durch den Bund.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer weisen auf die Bedeutung eines einheitlichen kantonalen Vollzugs hin. Es wird gefordert, dass das BAG für die kantonalen Vollzugsorgane einheitliche Vollzugsrichtlinien erlässt, welche unterschiedliche kantonale Interpretationen des Chemikalienrechts möglichst verhindern. Für verschiedene Wirtschaftsvertreter ist insbesondere wichtig, dass die Beurteilungsstellen die Selbstkontrolle der Firmen überprüfen. Verschiedene Kantone und Konsumentenorganisationen heben im Zusammenhang mit dem Systemwechsel zur künftigen Selbstkontrolle und der damit verbundenen Liberalisierung explizit die Bedeutung einer wirkungsvollen Marktkontrolle hervor. Für viele Kantone kommt der reibungslosen und vollständigen Information der kantonalen Vollzugsorgane durch die AS eine grosse Bedeutung zu.