Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

hinausgehen dürften. Die vom EG-Recht abweichenden Bestimmungen zur Anmeldepflicht neuer Stoffe werden unterschiedlich kommentiert: Die Ausnahmebestimmungen für Zwischenprodukte werden von wirtschaftlichen Kreisen begrüsst, von Arbeitnehmerschutz-, Konsumenten- und Umweltschutzverbänden jedoch abgelehnt. Seitens der Wirtschaft wird beantragt, dass die Anmeldepflicht für Stoffe, die ausschliesslich in Gegenständen in Verkehr gebracht werden, beschränkt wird, auf gefährliche Inhaltsstoffe, die bei bestimmungsgemässer Verwendung aus Gegenständen freigesetzt werden. Verlangt wird zudem ein Ausbau des Erstanmelderschutzes (Schutz des geistigen Eigentums von Anmeldeunterlagen). Um Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten insbesondere von KMU's zu fördern, fordert der gleiche Vernehmlasserkreis in Abweichung zum EG-Recht höhere Mengenschwellen für Stoffe, die ausschliesslich zur wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung verwendet werden. Was die Mitteilungspflichten für neue Stoffe betrifft, die von den Anmeldepflichten ausgenommen sind, wird eine Beschränkung auf diejenigen Stoffe gefordert, die auch in der EU mitteilungspflichtig sind. Abgelehnt werden die Pflichten zur Bekanntgabe von Mengen und Verwendungszwecken. Auch bei den Bestimmungen über Folgeinformationen wird seitens der Wirtschaft die Streichung der Mengenangabe beantragt. Die Weiterführung des Produkteregisters wird allgemein begrüsst. Insbesondere die Vernehmlassungsteilnehmer aus der Wirtschaft sowie politische Parteien fordern jedoch, dass damit keine zusätzlichen Kosten und Aufwendungen verbunden sein dürfen. Sie fordern daher einen wesentlichen Abbau der Meldepflichten und bestehen speziell darauf, dass die Einreichung eines Sicherheitsdatenblattes - auch in Papierform - als Meldung ausreichen muss. Zudem lehnen sie die Meldung der Verpackungsart ab. Die wiederholte Meldung der Menge wird von der Industrie als nicht praktikabel erachtet. Eine Mehrheit der Kantone fordert einen uneingeschränkten Zugang auf die Daten, die sie für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Vollzugsaufgaben benötigen, insbesondere auch auf vertrauliche Daten des Produkteregisters. Die Bestimmungen, wonach Betriebe, die mit gefährlichen Chemikalien umgehen, den kantonalen Behörden eine Ansprechperson bekannt geben müssen, werden von einer Mehrheit der Kantone begrüsst. Es wird jedoch bedauert, dass von dieser Ansprechperson keine Sachkenntnis verlangt wird. Die Abgabepflichten wurden kontrovers kommentiert. Eine Mehrheit der Kantone fordert einen Ausbau der Pflichten für die Abgabe an gewerbliche Verwenderinnen; Vernehmlassungsteilnehmer aus der Wirtschaft einen Abbau bis hin zur vollständigen Streichung der Bestimmungen. Bei den Vollzugsbestimmungen wird die Zweckmässigkeit der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen von einer kantonalen Mehrheit bestritten. Verlangt werden insbesondere mehr Kompetenzen und Aufgaben der Kantone bei der Überprüfung der Selbstkontrolle. Die Kantone verlangen zudem mehrheitlich Bestimmungen, die ihnen Beratungsaufgaben gegenüber Herstellerinnen übertragen sowie die Festschreibung von Kostenfolgen und Gebühren für ihre Vollzugsaufgaben. Vernehmlassungsteilnehmer aus der Wirtschaft sind gegen die Übertragung von Aufgaben (Vollzugsauslagerung), welche Einblick in Geschäftsgeheimnisse erfordern. In den Kommentaren zu den Übergangsbestimmungen wird insbesondere von den Vernehmlassungsteilnehmern aus der Wirtschaft und von politischen Parteien, eine Verlängerung der Übergangsfristen beantragt.

3.2.2 Chemikalien-Risiko-Reduktionsverordnung

Die Verordnung wird insgesamt von vielen Vernehmlassungsteilnehmern in grundsätzlicher Weise positiv gewürdigt. Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer beantragt eine Änderung des Titels, welcher zu kompliziert sei. Zudem fordern etwa ein Drittel der Kantone sowie prominente Wirtschaftsvertreter eine übereinstimmende Definition des Begriffs "Herstellerin" in der ChemV und der ChemRRV. Bei den Anwendungsbewilligungen beantragen viele Vernehmlassungsteilnehmer aus Wirtschaftskreisen und die Hälfte der Kantone, die Bewilligungspflicht für die Anwendung von Rodentiziden auf die maschinelle und regionale Anwendung einzugrenzen. Der administrative Aufwand bei einer Änderung der bisherigen Praxis sei zu hoch. Umgekehrt soll die Bewilligungspflicht für das Ausstreuen und Versprühen aus der Luft wie bisher auf alle Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände erweitert werden. Bei den personenbezogenen Vorschriften begrüssen viele Kantone und Umweltschutzverbände ausdrücklich das Erfordernis der Sachkenntnis für die Abgabe von bestimmten Stoffen und Zubereitungen. Ein Grossteil der Kantone jedoch, fordert die Sachkenntnispflicht nicht nur für die Abgabe an Private sondern auch für die Abgabe an berufliche und gewerbliche Bezüger vorzuschreiben. Ebenfalls von einem Grossteil der Kantone begrüsst werden die Fachbewilligungspflichten. Es wird jedoch eine Bewilligung gefordert, welche sowohl personen- wie betriebsbezogen ist. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer aus Wirtschaftskreisen sowie einzelne Kantone sprechen sich gegen eine Befristung der Fachbewilligungen aus. Eine Befristung sei weder gerechtfertigt noch notwendig und bedeute einen unverhältnissmässigen administrativen Aufwand. Ein anderer Teil der Kantone begrüsst die Befristung und fordert eine Ausdehnung derselben auf andere Fachbewilligungen. Die Übergangsbestimmungen zu den Fachbewilligungen werden von vielen Vernehmlassungsteilnehmern kritisiert. Während die einen die ersatzlose Streichung bestimmter Bestimmungen und die fortlaufende Gültigkeit der bisherigen Bewilligungen beantragt, wünschen die anderen die Verlängerung der Übergangsfristen. Im Hinblick auf den Vollzug beantragt ein Grossteil der Kantone eine Überwälzung der Kosten für die Kontrolle auf die verantwortliche Person, sofern diese Bestimmungen dieser Verordnung verletzt hat. Viele Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die unabhängige Fachberatung für die