Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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4Bestehende Fonds und andere den Versicherungsbereich betreffendezweckgebundene Verbindlichkeiten bleiben ihren Zwecken zugewiesen.
Art. 5 Rückversicherung
(Art. 14 KVG)
1Die nach KUVG anerkannten Krankenkassen und Rückversicherungsverbände,
welche die Rückversicherung nach dem neuen Gesetz fortführen wollen, haben dem BSV ein schriftliches Gesuch um Bewilligungbis zum 31. Juli 1995 einzureichen.
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2Bestehende Rückversicherungs-, Garantie- oder andere Verträge zwischen Kassen und Rückversicherern sind bis zum 31. Dezember 1996 dem neuen Recht anzupassen
Art. 6 Gemeinsame Einrichtung
(Art. 18 KVG)
Die Versicherer haben dem Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) bis zum 30. September 1995 die Stiftungsurkundeder gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes und die Reglemente über deren Betrieb zur Genehmigung einzureichen.
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Art. 7 Förderung der Gesundheit
(Art. 19 und Art. 20 KVG)
1Die in Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Institution hat ihre Tätigkeit spätestens am 1. Januar 1998 aufzunehmen. Die Versicherer und die Kantone teilen dem Departement bis zum 31. Dezember 1996 mit, ob die Gründung der Institution erfolgt ist. Sie unterbreiten dem Departement gleichzeitig die Statuten der Institution