Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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V€ndrmlassung Verordnung

über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung April 1995

Das Konkordat sctdägt vor, die Zinserträge der am Risikoausgleich beteiligtenVersicherer nach Massgabe ihrer umsatzmässigen Beteiligungzurückzuerstatten. An den Zinserträgen würden die Nettozahler und die Nettobezüger beteiligt. Demgegenüber verlangt die Artisana, dass die Zinsen nur den einzahlenden Versicherern vergütet werden.

Abs. 3: Das Konkordat wünscht, dass die Durchführungsstelledie Möglichkeiterhält, bei geringen Ausständen den fehlenden Betrag bei einer Bank ausleihen zu dürfen

Abs. 4 und 5: Die PKU und dieFPS verlangen, dass die Zinseinnahmen auf ihre Ge-

setzmässigkeit überprüft werden. Laut der PKU sollte der Zinsenlauf in Abs. 5 erst0

beim zweiten provisorischen Zahlungstermin einsetzen.

Die PKU fordert zudem eine Regelung über die Veranlagungs- und Bezugsverjährung

Das Konkordat macht den Vorschlag, die in Abs. 4 vorgesehenen Verzugszinsen sollten für die beiden Raten des provisorischen und für die Schlusszahlung des definitiven Risikoausgleichs gelten. Zu Abs. 5 solle aus dem Text klar hervorgehen, für welche Perioden die Versicherer Zinsen zu bezahlen haben.

Die Liberale Partei verlangt, dass der Ausdruck "Geldmarktzinsen" durch "bankübli-

che Zinsen " ersetzt wird. Die SVPK schlägt vor, für die Verzugs- und die Vergü-0

tungszinsen einen einheitlichen Zinssatz festzulegen.

Artikel 12 Datenschutz

(neu 14)

Die PKU weist darauf hin, die Datenschutzbestimmungenhätten auch gegenüber Drittenzu gelten, die Zugang zu den Daten des Risikoausgleichs haben. Das Konkordat verlangt eine zusätzliche Bestimmung über die Revisionsstelleder gemeinsamen Einrichtung.