Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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Vundlmlassung Verordnung

übu dwl Risikoausgleich in du Krankenversicherung April 1995

Artikel 4 Versichertenbestände

Die Artisana schlägt einen zusätzlichen Artikel 4a für die Regelung von Bestandesabweichungen gemäss der neuen von Prof. Schips vorgeschlagenen Methode vor

Die SVPK beanstandetzu Abs. 2, dass die Zuordnung von Versicherten aus dem Ausland zu einem Kanton zu wenig differenziert erfolge.

/\ Artikel 5 Risikoausgleich

Die Kantone VD und GE verlangen eine gekürzte Risikoabgabe für Versicherte von 18 bis 25 Jahren in Ausbildung, da diese von den Versicherern eine Prämienreduktion erhalten. Auch der Kanton BE weist auf diesen Umstand hin.

Der SGV und die PKU erachten die vorgesehene Regelung als gesetzeswidrig. Das Berechnungsmodellgreife zu stark in die Kostenstruktur der Versicherer ein und führe zu einer unakzeptablen Ausweitung des Umverteilungsvolumens des Risikoausgleichs. Die Bestimmung sei vollständig zu überarbeiten. Zusammen mit der SVPK beanstanden sie, dass die Anreize zur Kosteneinsparung nicht gewahrt seien.

Die Artisana schlägt je einen neuen Art. 5 (geschlechtsspezifischer Risikoausgleich) und einen neuen Art. 5a (altersspezifischer Risikoausgleich) vor, gemäss welchen nur Teilrisikoabgaben erhoben würden.

Die VSA regt eine redaktionelle Änderung an und die AIDS Hilfe Schweiz verlangt, dass "Qualitätskriterien"eingeführtwerden, damit die Kosten nicht durch eine schlechte Kassendienstleistung niedrig gehalten werden.

Artikel 6 Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge

Dazu werden keine hier darzustellendenBemerkungen gemacht.